Tenor

Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2002 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 4 ab Zeile 2 bis zu den Zitaten Zeile 8 heißen muß:

Während die Vermögensstrafe sich als eine allein durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgrenzen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher konfiskatorischer Charakter nicht zu ….

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Otten, Rothfuß, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558734

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