Tenor
Der Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2002 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 4 ab Zeile 2 bis zu den Zitaten Zeile 8 heißen muß:
Während die Vermögensstrafe sich als eine allein durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu den Höchstgrenzen sowie nach den Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher konfiskatorischer Charakter nicht zu ….
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Otten, Rothfuß, Roggenbuck
Fundstellen
Dokument-Index HI2558734 |
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