Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 23.06.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 3 StPO bei der Bemessung der Jugendstrafe wird erneut (wie schon vom Generalbundesanwalt) auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (1 StR 147/07) sowie ergänzend auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2007 (5 StR 335/06 [BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6]) Rdn. 8 – jeweils m.w.N.) verwiesen.
Unterschriften
Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Elf
Fundstellen
Haufe-Index 2560542 |
NStZ-RR 2009, 155 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen