Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 12.03.2012) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
Unterschriften
Basdorf, Raum, Dölp, König, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI3642301 |
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