Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.03.2012)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Dölp, König, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3642301

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