Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 25.10.2018)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte durch Vorführen pornographischer Filme im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB auf die Kinder eingewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74; BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455, und vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, NStZ-RR 2015, 139, 140). Dazu ist eine Einflussnahme tiefer gehender Art erforderlich. Diese ergibt sich aus den Feststellungen, wonach der Angeklagte die fünf und sieben Jahre alten Mädchen dazu gebracht hat, sich in seine Wohnung zu begeben, wo er ihnen Filme mit Darstellungen harter Pornographie gezeigt hat, um sich dadurch sexuell zu erregen.

 

Unterschriften

Franke, Appl, Eschelbach, Meyberg, Wenske

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13037873

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