Entscheidungsstichwort (Thema)

schwere Brandstiftung

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Besetzungsrüge merkt der Senat an:

Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß hat die Strafkammer auch die nach § 76 Abs. 2 GVG gebotene Entscheidung darüber getroffen, mit wie vielen Richtern sie in der Hauptverhandlung besetzt sein werde: Dies weist die Urschrift des Eröffnungsbeschlusses aus. Der Eröffnungsbeschluß ist unter Verwendung eines Formulars schriftlich gefaßt worden, das jeweils Ankreuzungsfelder für den Spruchkörper, vor dem das Hauptverfahren stattzufinden hat, für die Entscheidung nach § 76 Abs. 2 GVG und für die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft enthält. Das Feld „Wegen des Umfanges – und der Schwierigkeit – der Sache ist die Mitwirkung eines dritten Richters in der Hauptverhandlung notwendig (§ 76 Abs. 2 GVG)” ist – anders als ein Feld zur Spruchkörperwahl und das Feld zur Haftfortdauer – nicht angekreuzt. Damit ist dokumentiert, daß die Strafkammer beschlossen hat, sie werde – wie später geschehen – in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern besetzt sein. Ohne Bedeutung ist, daß dieser Teil des Beschlusses der Kammer aus Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses nicht ersichtlich ist.

Danach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Besetzung nach § 76 Abs. 2 GVG die Regel und welche Besetzung die Ausnahme ist und in welcher Besetzung die Strafkammer zu tagen hat, wenn eine Entscheidung nach der genannten Vorschrift nicht erfolgt ist (vgl. hierzu einerseits BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98 - und andererseits BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98 -, jeweils zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Gleichwohl wird es sich – angesichts der zuletzt aufgeworfenen Fragen und zur Vermeidung von Mißverständnissen – empfehlen, ein Formular für den Eröffnungsbeschluß und die zugleich zu treffenden Entscheidungen so zu fassen, daß die Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 GVG als eine Entscheidung zwischen zwei Alternativen dokumentiert und in Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses wiedergegeben wird.

 

Unterschriften

Laufhütte, Harms, Häger, Nack, Gerhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 540928

NStZ-RR 1999, 274

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge