Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Beweissicherungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449).
Normenkette
ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, § 567 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Beschluss vom 15.04.2009; Aktenzeichen 6 W 30/09) |
LG Magdeburg (Entscheidung vom 19.03.2009; Aktenzeichen 11 OH 52/07) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 15.4.2009 wird verworfen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Rz. 1
Das LG hat auf Antrag der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin zu 1) Pflasterflächen im Bereich des Tankplatzes im Hansehafen M. nach Planung der Antragsgegnerin zu 2) herstellen ließ, in einem selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachverständige hat das in Auftrag gegebene Gutachten erstattet und in mündlicher Verhandlung erläutert. Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Einholung eines ergänzenden Gutachtens bzw. die Einholung eines Obergutachtens gem. § 412 ZPO beantragt. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich diese mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Rz. 3
1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 9.2.2010 - VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449).
Rz. 4
So verhält es sich hier.
Rz. 5
2. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gem. § 412 ZPO ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Das hat der BGH mit Beschluss vom 9.2.2010 (VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) bereits entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dem an. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.
III.
Rz. 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2692300 |
NJW 2011, 8 |
BauR 2011, 1366 |
EBE/BGH 2011 |
FamRZ 2011, 1052 |
IBR 2011, 443 |
ZAP 2011, 914 |
MDR 2011, 746 |
NJ 2011, 5 |
GuT 2012, 58 |
KfZ-SV 2011, 30 |
NJW-Spezial 2011, 332 |
NZBau 2011, 420 |
NZBau 2011, 6 |
PA 2011, 120 |
DS 2011, 250 |
Mitt. 2011, 386 |