Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Tenor
I. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G.
im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges
und
- in den Fällen 4, 5 und 9 der Urteilsgründe
verurteilt worden sind;
insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 1998
mit den Feststellungen aufgehoben
- soweit der Angeklagte Karl-Heinz W. im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
- soweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G. im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden sind; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
- soweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G. im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt worden sind;
soweit die Angeklagten Karl-Heinz W., G., F. und Christian W. im Fall 11 der Urteilsgründe wegen Versicherungsbetruges verurteilt worden sind;
insoweit werden die Angeklagten freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
- soweit im Fall 12 der Urteilsgründe die Angeklagten Karl-Heinz W., G. und Peter H. wegen Versicherungsbetruges und die Angeklagte Bernadette H. wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug verurteilt worden sind;
- soweit die Angeklagten Karl-Heinz W., G. und Detlef W. im Fall 13 der Urteilsgründe verurteilt worden sind;
in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
die Angeklagten Karl-Heinz W. und G. im Fall 2 der Urteilsgründe jeweils der schweren Brandstiftung
und
- die Angeklagten Detlef W. und Christian W. im Fall 10 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Betrug schuldig sind;
- in den (übrigen) Einzelstrafaussprüchen und in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit nicht das Verfahren eingestellt oder die Angeklagten freigesprochen worden sind, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Versicherungsbetruges, Betruges bzw. Beihilfe hierzu verurteilt, und zwar den Angeklagten Karl-Heinz W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, den Angeklagten G. zu einer solchen von 4 Jahren und 6 Monaten sowie die übrigen Angeklagten zu jeweils zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Monaten bis zu einem Jahr und sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten Karl-Heinz W., G., Detlef W., Christian W., Peter H. und M. beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren.
II.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G. im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges und soweit sie in den Fällen 4, 5 und 9 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Insoweit besteht Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
Im Fall 4 ermöglichen die lückenhaften Feststellungen des Landgerichts nicht die abschließende Beurteilung der Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 a Rdn. 3). Die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen 5 und 9 wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. In beiden Fällen kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, daß den anspruchstellenden Versicherungsnehmern – den Mitangeklagten Detlef W. und F. – überhaupt bekannt war, daß es sich um „fingierte” Versicherungsfälle handelte; die Angeklagte F. wird in den Urteilsgründen (UA 23) vielmehr als die „insoweit ahnungslose Mitangeklagte” bezeichnet. Eine Verurteilung dieser beiden Angeklagten ist insoweit auch nicht erfolgt. Waren die Versicherungsnehmer jedoch gutgläubig und erfolgten die Versicherungsleistungen zur Abdeckung tatsächlich entstandener Schäden, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Angeklagten mit der nach § 263 StGB erforderlichen Absicht gehandelt haben, sich selbst oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 4, 5 und 9; im ebenfalls von der Verfahrenseinstellung betroffenen Fall 3 – Verurteilung wegen Betruges – ist die Verhängung einer Einzelstrafe durch das Landgericht versehentlich unterblieben.
III.
Die Revisionen haben hinsichtlich der nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Taten mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge des Angeklagten Peter H. ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen können die Verfahrensbeanstandungen den Revisionen jedenfalls nicht zu einem – gegenüber den durchgreifenden Sachbeschwerden – weiter gehenden Erfolg verhelfen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1999 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
2. Die Schuldsprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung in folgenden Punkten nicht stand:
a) Im Fall 1 der Urteilsgründe muß die Verurteilung des Angeklagten Karl-Heinz W. wegen Versicherungsbetruges (§ 265 StGB a.F.) entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. § 265 StGB a.F. ist durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6.StrRG) in den Vergehenstatbestand des Versicherungsmißbrauchs mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umgewandelt worden. Diese gemäß § 354 a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB vom Revisionsgericht zu beachtende Gesetzesänderung wirkt sich auch auf die Berechnung der Dauer der Verjährungsfrist aus (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 78 Rdn. 11; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 Rdn. 5 jeweils mit Nachw.). Sie beträgt nunmehr fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und war, nachdem die Inbrandsetzung des Mobilheims am 24. Februar 1986 erfolgte, zum Zeitpunkt der ersten gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht kommenden Unterbrechungshandlung – Erlaß eines Haftbefehls am 31. März 1992 – bereits abgelaufen. Auch im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB n.F. stellt sich die Rechtslage nicht anders dar (vgl. § 78 Abs. 4 StGB). Eine Einstellung des Verfahrens durch den Senat kann jedoch diesbezüglich nicht erfolgen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen – nicht verjährter – Brandstiftungsdelikte in Betracht. Dies bedarf der tatrichterlichen Prüfung.
b) Aus den vorgenannten Gründen ist auch im Fall 2 der Urteilsgründe, soweit die Angeklagten Karl-Heinz W. und G. wegen Versicherungsbetruges und – hierzu in Tatmehrheit – wegen Betruges verurteilt worden sind, die Strafverfolgung verjährt. Nach den Feststellungen erfolgte die Brandstiftung am 15. Juni 1986, der geltendgemachte Sachschaden in Höhe von 45.000 DM wurde durch die Versicherung „bis zum 8.10.1986 ersetzt” (UA 16). Unterbrechungshandlungen fanden erstmals am 26. März 1992 (Angeklagter G.) und am 31. März 1992 (Angeklagter Karl-Heinz W.) statt. Die – in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung – ausgesprochenen Verurteilungen wegen Versicherungsbetruges müssen daher entfallen. Hinsichtlich des Betruges hat der Senat das Verfahren wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung läßt hingegen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht erkennen und kann daher bestehen bleiben.
c) Die Verurteilung der Angeklagten Karl-Heinz W. und G. wegen Versicherungsbetruges in Tatmehrheit mit Betrug im Fall 6 der Urteilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen setzten die Angeklagten das von G. und seiner Familie bewohnte Wohnzimmer in Brand, wobei sie „beabsichtigten, das Feuer auf das Wohnzimmer zu begrenzen, da sie nicht das gesamte Haus abfackeln wollten, sondern da es ihnen im wesentlichen auf den Ersatz der Hausratsgegenstände ankam” (UA 20). Als das Wohnzimmer nahezu völlig ausgebrannt war, rief der Angeklagte die örtliche Feuerwehr, die den „Zimmerbrand” löschte. Der Angeklagte G. machte in der Folge den Gebäudeschaden bei der „ARAG Sach-Haftpflichtversicherung” geltend, die ihm einen Betrag von 8.000 DM erstattete. Ferner erhielt er von seiner Hausratsversicherung eine Entschädigungsleistung von 6.000 DM; den „Haupthausratsschaden” machte er bei der Haftpflichtversicherung des Mitangeklagten M. geltend, von der er 45.000 DM erhielt.
aa) Zwar steht § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung auch vom Revisionsgericht zu beachten ist (§ 354 a StPO), hier nicht ohne weiteres einer Anwendung des § 265 StGB a.F. als Tatzeitrecht entgegen. Bei der Prüfung, ob das neue Recht milder ist, fällt nämlich – für sich genommen – die Änderung des Verbrechenstatbestands des Versicherungsbetruges in das Vergehen des Versicherungsmißbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB n.F.) bei formeller Subsidiarität gegenüber dem später begangenen Betrug nicht ins Gewicht. Die Herabstufung des Versicherungsmißbrauchs wird durch die Aufwertung des Betruges in Form eines Regelbeispiels zum besonders schweren Fall ausgeglichen (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33 und NStZ-RR 1998, 235).
bb) § 265 StGB a.F. setzt jedoch voraus, daß Sachen, die – zumindest auch – gegen Feuersgefahr versichert sind (vgl. BGHSt 35, 325, 326/327; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 265 Rdn. 6.), in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt werden. Hierbei ist es erforderlich, daß zwischen der erstrebten Versicherungsleistung und dem durch § 265 StGB a.F. erfaßten Versicherungsrisiko „Deckungsgleichheit” (vgl. Lenckner a.a.O. § 265 Rdn. 13) besteht, d.h. der Täter muß bei der Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache die Absicht haben, durch Täuschung über die Ursache des Brandes Leistung gerade aus der Brandversicherung zu erhalten (BGHSt 32, 137, 138; 35, 325, 326). Dies wird durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt. Soweit die Angeklagten Ersatzleistungen aus der Haftpflichtversicherung des Mitangeklagten M. angestrebt haben, liegt schon keine Leistung aus einer Brandversicherung vor. Über Inhalt und insbesondere Umfang der weiteren Versicherungen wird nichts Näheres mitgeteilt. Hinsichtlich des Gebäudeschadens ist zudem nicht ersichtlich, daß – was für ein vollendetes Delikt nach § 265 StGB a.F. Voraussetzung wäre – es insoweit bereits zu einem „Inbrandsetzen” gekommen ist, d. h. das Gebäude so vom Feuer erfaßt wurde, daß es selbständig weiterbrennen konnte (vgl. Tiedemann in LK StGB 11. Aufl. § 265 Rdn. 14 m. w. N.).
Infolgedessen kann der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges nicht bestehen bleiben.
cc) Auch die Verurteilung wegen eines hierzu in Tatmehrheit stehenden Betruges kann keinen Bestand haben. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, daß die Betrugstaten – ohne tatbestandsmäßige Überschneidungen – durch drei selbständige Handlungen gegenüber drei verschiedenen Versicherern begangen worden sind, mithin untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Der Senat kann jedoch wegen der unklaren und lückenhaften Feststellungen dies nicht abschließend beurteilen und hebt daher den Schuldspruch auch insoweit auf. Sollte der neue Tatrichter zu der Annahme dreier selbständiger Betrugstaten gelangen, so wird er bei der Straffindung das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben (vgl. hierzu BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5, 6 und 7).
d) Die Annahme eines von den Angeklagten Detlef W. und Christian W. täterschaftlich begangenen Betruges im Fall 10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen erklärten sich beide Angeklagten erst auf nachdrückliches Drängen ihres Vaters, des Mitangeklagten Karl-Heinz W., zu einer Beteiligung bereit. Ihr Tatbeitrag erschöpfte sich darin, daß sie gemeinsam mit den Angeklagten Karl-Heinz W. und G. an dem versicherten Fahrzeug Beschädigungen vornahmen, durch die später gegenüber dem Kaskoversicherer ein Unfallschaden belegt werden sollte. Eine weitere Mitwirkung ist – entgegen einer mißverständlichen Formulierung im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 59) – nicht festgestellt (vgl. UA 24). An der betrügerisch erlangten Versicherungsleistung wurden sie weder beteiligt, noch ist ersichtlich, daß sie für ihre Mitwirkung anderweitig belohnt wurden. In Anbetracht dieser Umstände ist die Annahme von Mittäterschaft nicht gerechtfertigt. Zwar ist der Tatbestand des Betruges auch bei fremdnützigem Handeln erfüllt, so daß ein Interesse des Angeklagten an dem zu erlangenden Vermögensvorteil zur mittäterschaftlichen Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist. Auch kann sich der Beitrag des Mittäters im Einzelfall nur auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 17 m.w.N.). Die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist jedoch aufgrund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu beantworten. Das nach den Feststellungen allenfalls nur gering ausgeprägte eigene Interesse an dem Erfolg der Tat, die untergeordneten Tatbeiträge und die fehlende Tatherrschaft im Hinblick auf das eigentliche Betrugsgeschehen sprechen hier indes gegen ein (mit-) täterschaftliches Handeln der Angeklagten Detlef und Christian W. und für deren bloße Teilnahme als Gehilfen. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
e) Im Fall 11 der Urteilsgründe kann die Verurteilung der Angeklagten Karl-Heinz W., G., F. und Christian W. wegen Versicherungsbetruges (§ 265 StGB a.F.) keinen Bestand haben. § 265 StGB a.F. setzt das Inbrandsetzten einer gegen Feuer versicherten Sache in der Absicht voraus, durch Täuschung über die Brandursache Leistung gerade aus der Brandversicherung zu erhalten (vgl. oben unter 2 c bb). Das von den Angeklagten fingierte Unfallgeschehen, bei dem der Wohnwagen des Angeklagten Christian W. in Brand gesetzt wurde, bezweckte jedoch auschließlich die Erlangung von Leistungen aus der Haftpflichtversicherung der Mitangeklagten F.. Dies erfüllt zwar, wie das Landgericht im weiteren zu Recht angenommen hat, den Tatbestand des Betruges, nicht aber auch den des Versicherungsbetruges. Insoweit war daher der Schuldspruch aufzuheben und waren die Angeklagten freizusprechen. Die Verurteilung der Angeklagten wegen (mittäterschaftlich begangenen) Betruges wird hingegen hier von den Feststellungen getragen und kann daher bestehen bleiben.
f) Aus demselben Grund erweist sich auch die Verurteilung der Angeklagten Karl-Heinz W., G. und Peter H. wegen Versicherungsbetruges (§ 265 StGB a.F.), bzw. der Angeklagten Bernadette H. wegen Beihilfe hierzu im Fall 12 der Urteilsgründe (Inbrandsetzen des Wohnwagens des Angeklagten Karl-Heinz W.) als rechtsfehlerhaft. Der Senat hebt daher den Schuldspruch insoweit auf. In der neuen Hauptverhandlung wird das Verhalten dieser Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges, bzw. der Beihilfe hierzu, zu bewerten sein.
g) Schließlich unterliegt auch der Schuldspruch im Fall 13 der Urteilsgründe der Aufhebung. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten Karl-Heinz W., G. und Detlef W. wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB a.F. (= § 306 a Abs.1 Nr. 1 StGB n.F.), wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat. Der Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen des jeweils tateinheitlich zusammentreffenden Versicherungsbetruges (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10 m.N.).
3. Das angefochtene Urteil unterliegt im gesamten Strafausspruch der Aufhebung.
a) Die durch die aufgezeigten Rechtsfehler bedingten Aufhebungen und Änderungen in den Schuldsprüchen führen im Zusammenwirken mit der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zum Wegfall der hierdurch betroffenen Einzelstrafen (Fälle 1 bis 6, 9, 11 bis 13 der Urteilsgründe) sowie der gegen die Angeklagten Karl-Heinz W., G., F., Detlef W., Christian W., Bernadette H. und Peter H. gebildeten Gesamtstrafen.
b) Auch die gegen den Angeklagten M. festgesetzten Einzelstrafen (Fälle 12 und 15 der Urteilsgründe) und die hieraus gebildete Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, daß der Angeklagte M. zu den Tatzeiten noch Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) war. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieses Umstandes Jugendstrafrecht angewandt hätte (§ 105 Abs. 1 JGG). Dies zwingt zur Aufhebung auch der gegen den Angeklagten M. verhängten Einzelstrafen sowie des Ausspruches über die Gesamtstrafe.
c) Nicht berücksichtigt hat das Landgericht bei der Straffindung weiterhin, daß auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen davon ausgegangen werden muß, daß der Angeklagte Christian W. zur Tatzeit (vgl. hierzu Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 1 Rdn. 8) im Fall 11 der Urteilsgründe ebenfalls noch Heranwachsender war. Die gegen diesen Angeklagten festgesetzten Strafen unterliegen daher auch aus diesem Grund der Aufhebung. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob insoweit einheitlich Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist (§ 32 JGG).
d) Der Senat hebt auch die übrigen, von den aufgezeigten Rechtsverletzungen nicht betroffenen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die Rechtsfolgen umfassend neu zu befinden. In diesem Zusammenhang wird die von der Revision lediglich mit der Sachrüge beanstandete (vgl. hierzu BGHR § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 und 12; BGH Beschl. vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98 - und vom 4. Januar 1999 - 3 StR 597/98) Verfahrensverzögerung einer eingehenderen Überprüfung zu unterziehen sein.
4. Da das Verfahren sich (auch) gegen zwei Heranwachsende richtet (vgl. oben unter 3. b) und c)), ist die Zuständigkeit der Jugendgerichte gegeben (vgl. §§ 112 Satz 1, 103 Abs. 2 Satz 1 JGG). Der Senat verweist die Sache daher in entsprechender Anwendung des § 355 StPO (vgl. Kuckein a.a.O. § 355 Rdn. 4) an eine Jugendkammer des Landgerichts zurück.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 540889 |
NStZ 1999, 556 |
wistra 1999, 379 |