Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 21.12.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Zum jetzigen Zeitpunkt hat sich der Vorwegvollzug zwar durch die von dem Angeklagten nach Urteilserlass weiterhin erlittene Untersuchungshaft erledigt. Insofern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des Vorwegvollzugs, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 – 1 StR 37/09 in NStZ-RR 2009, 233 und BGH, Beschl. vom 10. März 2009 – 5 StR 56/09 in NStZ-RR 2009, 234 jeweils m.w.N.).

Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 233 m.w.N.).

 

Unterschriften

Nack, Rothfuß, Elf, Graf, Sander

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2419926

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