Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 10.04.2008; Aktenzeichen 20 T 5/08)

AG Hannover (Entscheidung vom 12.12.2007; Aktenzeichen 903 IE 5/07)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 38.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde verweist darauf, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Begriffs der Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) abhängig sei. Das allein reicht jedoch nicht aus. Der Begriff der Niederlassung ist in Art. 2 lit. h EuInsVO definiert, wie der angefochtene Beschluss nicht verkannt hat. Ob der im Ausland ansässige Schuldner eine Niederlassung unterhält, wenn er für ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles, danach nämlich, ob die in Art. 2 lit. h EuInsVO genannten Voraussetzungen einer Niederlassung im Sinne der EuInsVO erfüllt sind. Dass Fälle der vorliegenden Art häufiger vorkommen, behauptet die Rechtsbeschwerde zwar, begründet dies aber nicht näher. Die Empfehlung zahlreicher Insolvenzberater, eine englische Limited zu gründen und sich von dieser zu einem unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Gehalt anstellen zu lassen, betrifft nicht den vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung spielen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Rolle.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2833440

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