Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch Insolvenzverwalter. Materielle Rechtskraft. Einheitliche Vergütung aus Berechnungsgrundlage nebst Regelsatz einschließlich Zu- und Abschläge als Vorfragen. Gesamtschau mit Angemessenheitsbetrachtung. Zweitverfahren
Leitsatz (amtlich)
a) Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil.
b) Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können.
Normenkette
InsO § 64 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 1-2; VergVO § 6
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 3 T 428/06) |
AG Chemnitz (Entscheidung vom 18.04.2006; Aktenzeichen N 175/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 8.1.2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 40.331,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Nach rechtskräftiger Festsetzung seiner Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter beantragte der weitere Beteiligte die Festsetzung einer zusätzlichen Verwaltervergütung einschließlich Erstattung von Umsatzsteuern i.H.v. 71.355,04 EUR. Der Verwalter stützte sich zur Begründung dieser Nachforderung auf Umstände, die teils bei der Erstfestsetzung seiner Ansicht nach nicht konkret beschieden, teils in seinem ersten Festsetzungsantrag nicht gesondert erwähnt worden waren. Das AG gewährte dem weiteren Beteiligten daraufhin einen weiteren Zuschlag für den Erhalt von 30 Arbeitsplätzen im Zuge einer übertragenden Sanierung. Weitere beanspruchte Zuschläge für Arbeitnehmerangelegenheiten, hier aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit, der Durchführung einer Differenzlohnberechnung sowie des Abschlusses und der Vorfinanzierung eines Sozialplanes, für die Sanierung von Grundstücksaltlasten und für lange Verfahrensdauer lehnte das AG unter Verweisung auf die rechtskräftige Erstfestsetzung ab.
Rz. 2
Auf die sofortige Beschwerde des Verwalters gewährte ihm das LG einen weiteren Zuschlag für die überlange Verfahrensdauer von insgesamt zwölf Jahren. Im Übrigen bestätigte es die versagende amtsgerichtliche Zweitfestsetzung. Hiergegen wendet sich der Verwalter mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er seine Beschwer von 40.331,12 EUR vollen Umfanges angreift.
II.
Rz. 3
Die nach Zulassung gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 26.1.2006 - IX ZB 183/04, ZInsO 2006, 203 Rz. 6) ist unbegründet. Die Rechtskraft der Erstfestsetzung stand im Beschwerdefall dem Nachforderungsverlangen des Verwalters entgegen, welches auf keine neuen Tatsachen gestützt ist.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf die im vergütungsrechtlichen Schrifttum wohl allgemein vertretene Ansicht, dass die materielle Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses nur die einzelnen Berechnungsposten des Vergütungsanspruchs ergreift, nicht jedoch dessen Gesamtumfang, so dass in einer Zweitfestsetzung Erhöhungsgründe nachgeschoben werden können, welche in die Erstfestsetzung nicht einbezogen waren (vgl. HK-InsO/Keller, 5. Aufl., § 8 InsVV Rz. 10; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 64 Rz. 13; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 8 InsVV Rz. 27; Nowak in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 64 Rz. 16; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl., § 64 Rz. 17; Lorenz in FK/InsO, 5. Aufl., § 8 InsVV Rz. 28; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl., § 8 Rz. 31; Graeber, Vergütung im Insolvenzverfahren von A bis Z Rz. 179 f.; Grub EWiR 2000, 587, 588 unter 3. 2). Das Rechtsmittel gibt dem BGH erstmals Gelegenheit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Seine vereinzelt zugunsten der vorstehend wiedergegebenen Ansicht zitierten Beschlüsse vom 10.11.2005 (IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 f.) und vom 26.1.2006 (a.a.O.) betreffen andere Fälle. Dort ging es jeweils um Massezuflüsse nach abschließender Rechnungslegung des Verwalters, verfahrensrechtlich mithin um neue Tatsachen (so ausdrücklich der Beschluss vom 26.1.2006, a.a.O., S. 204 Rz. 18 und 27). Ähnlich verhielt es sich bei den im Schrifttum zitierten Entscheidungen des LG Halle (ZInsO 2000, 410) und des LG Magdeburg (ZIP 2004, 1915). Allein der Beschluss des AG Potsdam vom 27.10.1999 (ZIP 2000, 630) betraf eine erweiterte Berechnungsgrundlage der Sequestervergütung, die bereits bei der Erstfestsetzung hätte berücksichtigt werden können.
Rz. 5
Die Ansicht des Schrifttums geht anscheinend zurück auf Eickmann (VergVO 1. Aufl., § 6 Rz. 25), der eine Analogie zur Rechtskraftwirkung bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach den §§ 103 ff. ZPO befürwortete. Den Grund hierfür sah er darin, dass die Verwaltervergütung sich wie das Kostenfestsetzungsverfahren aus Einzelpositionen zusammensetze, die jeweils einer gesonderten rechtlichen Würdigung bedürfen. Diesem Argument (noch heute Eickmann/Prasser, a.a.O.) folgen von den oben genannten Autoren ausdrücklich Nowak (a.a.O.) und Haarmeyer/Wutzke/Förster (a.a.O.). Die rechtliche Prüfung erweist diese Ansicht als in Begründung und Ergebnis unzutreffend.
Rz. 6
2. Für das Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergütungsfestsetzungsverfahrens gem. § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 und 2 InsVV oder § 6 VergVO sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht unmittelbar anzuwenden. Das Festsetzungsverfahren über die Verfahrenskosten gem. § 54 Nr. 2 InsO ist kein Rechtsstreit; sonst wäre nach Art. 92 GG schon seine Übertragung auf den Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2 Buchst. e, 18 Abs. 1 RpflG) verfassungswidrig. Ein Parteienstreit zwischen dem vergütungsberechtigten Insolvenzverwalter und der mit der Vergütungspflicht belasteten, vom Insolvenzverwalter selbst repräsentierten Masse kann nicht stattfinden. Es handelt sich vielmehr um ein besonderes Rechtspflegeverfahren, für welches eigene Grundsätze über das Wiederaufgreifen nach rechtskräftigem Abschluss gelten. Deshalb hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 10.11.2005 (a.a.O.) und 26.1.2006 (a.a.O.) einen Zweitantrag im Festsetzungsverfahren trotz Rechtskraft der Erstfestsetzung für zulässig erachtet, wenn sich durch neue Tatsachen - dort nachträgliche Massezuflüsse, die den Vergütungsberechtigten zuzurechnen waren - die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten der Antragssteller geändert hatte.
Rz. 7
3. Um eine andere Frage handelt es sich bei der Annahme, dass auf die Rechtskraftwirkung der Vergütungsfestsetzung die entsprechenden Grundsätze für Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu übertragen seien. Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Verfahren der Vergütungsfestsetzung einem Kostenfestsetzungsverfahren nach der Zivilprozessordnung nicht gleichsteht (vgl. BGHZ 175, 48, 50 Rz. 9). Die Begriffsähnlichkeit, die aus § 54 Nr. 2 InsO abgeleitet werden kann, ist für die behandelte Frage unerheblich.
Rz. 8
Nach der Grundsatzentscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 9.2.1899 (RGZ 27, 402 f.) kommt es im hier erörterten Zusammenhang auf die Rechtsnatur des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einerseits und des Vergütungsanspruchs für Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwalter andererseits an. Das Reichsgericht hat zutreffend danach unterschieden, ob Gegenstand der Entscheidung der Gesamtanspruch einer Partei auf die gesamte Kostenmenge sei, für welche die einzelnen Posten nur die rechnerische Grundlage bildeten. Unter dieser Voraussetzung umfasse die richterliche Festsetzung wenigstens alle die Kosten, welche der die Kostenfestsetzung Nachsuchende bei seinem Festsetzungsgesuch geltend zu machen in der Lage war. Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht für die Festsetzung des Kostenerstattungsanspruchs verneint, weil er sich aus einer Aneinanderreihung selbständiger Einzelansprüche summiere. Es liegt nach dieser Sichtweise nur eine gegenständlich begrenzte Häufung von Einzelansprüchen vor, wenn in einem Kostenfestsetzungsgesuch ein bestimmter Gebührentatbestand fehlt und der Antragsteller auf weitergehende Erstattung nicht verzichtet hat. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Festsetzung dieser Gebühr nachzuholen, selbst wenn die Erstfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Für den Kostenerstattungsanspruch nach der Zivilprozessordnung hat diese Sichtweise wegen der einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände, aus denen sich die erstattungsfähigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammensetzen, zumindest vieles für sich.
Rz. 9
Die Unterscheidung zwischen selbständigen Einzelansprüchen und unselbständigen Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs führt jedoch bei der Vergütung des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters zu einem anderen Ergebnis. Hier erbringt die Masse ihre Leistung aufgrund eines einheitlichen Anspruchs, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Der Vergütungsanspruch des Verwalters umfasst keine Aneinanderreihung von Gebührentatbeständen, sondern stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV; §§ 1, 2 VergVO) und dem durch Zu- und Abschläge (§ 3 InsVV; § 4 VergVO) erhöhten oder verminderten Regelsatz (§ 2 InsVV; § 3 VergVO) dar. Zu- und Abschläge beim Vergütungssatz können zwar zunächst der Höhe nach einzeln bewertet werden. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es genügt die Prüfung dem Grunde nach, so dass anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung der Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden kann (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f unter II. 2. b; v. 23.3.2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858, 859 Rz. 5; v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 643 Rz. 12; v. 26.4.2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rz. 16). Die Zu- und Abschlagsgründe der Verordnung (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c Abs. 2 Buchst. d InsVV; § 4 Abs. 2 Buchst. a und b, Abs. 3 Buchst. d VergVO) stehen überdies in engem Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - IX ZB 106/06, MDR 2007, 913 = ZIP 2007, 784, 786 Rz. 19; v. 24.1.2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rz. 7, 8). Deshalb ist es möglich, dass bei nachträglichem Massezufluss in einer Zweitfestsetzung bisher gewährte Zuschläge modifiziert werden (offengelassen in BGH, Beschl. v. 26.1.2006, a.a.O., S. 204 Rz. 27).
Rz. 10
Beim Vergütungsanspruch des Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalters liegt es also nicht anders als bei sonstigen Vergütungsansprüchen, die sich, wie etwa das Architektenhonorar (vgl. dazu BGHZ 45, 223, 230 unter 3. b, cc), trotz Ermittlung aus komplexen Bemessungsfaktoren nicht in selbständige Einzelansprüche aufspalten lassen. Über eine solche einheitliche Vergütung kann entgegen der Ansicht des insolvenzrechtlichen Schrifttums vorbehaltlich einer Teilklage oder Teilfestsetzung nur als einheitlicher Anspruch entschieden werden. Auf ihn und seinen Umfang allein bezieht sich die materielle Rechtskraft der Festsetzung gem. § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1 und 2 InsVV, § 6 VergVO. Die Ausführungen des Gerichts zur Berechnungsgrundlage und zum Vergütungssatz einschließlich der hierfür bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als bloße Vorfragen nach allgemeinen Grundsätzen an der materiellen Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung nicht teil. Nach der vom Reichsgericht (a.a.O.) für einen Gesamtanspruch genannten Regel umfasst der Festsetzungsgegenstand folglich alle Tatsachen, die der Antragsteller im Verlauf des Festsetzungsverfahrens geltend machen konnte. Die Berufung auf solche Tatsachen ist nicht geeignet, ihm ein Zweitverfahren zu eröffnen.
Rz. 11
4. Nach diesen Grundsätzen war das Zweitverfahren im Beschwerdefall unzulässig; denn der Rechtsbeschwerdeführer hat sich ausschließlich auf Tatsachen gestützt, die er schon im Erstverfahren geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können.
Fundstellen
Haufe-Index 2361224 |
BGHZ 2011, 353 |
NWB 2010, 2360 |
EBE/BGH 2010 |
NJW-RR 2010, 1430 |
EWiR 2010, 651 |
WM 2010, 1418 |
ZIP 2010, 1403 |
ZIP 2010, 1617 |
DZWir 2010, 467 |
MDR 2010, 1349 |
NZI 2010, 643 |
ZInsO 2010, 1407 |
GWR 2010, 381 |
NWB direkt 2010, 797 |
RVGreport 2011, 160 |
ZBB 2010, 314 |