Leitsatz (amtlich)
a) § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG genügt den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung und kann daher Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung sein.
b) Sicherungshaft i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) ist auch eine nach der Dublin-III-Verordnung angeordnete Haft.
Normenkette
AufenthG § 2 Abs. 15 S. 1, Abs. 14 Nr. 2; Dublin-III-VO Art. 2 Buchst. n, Art. 28; AsylG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 29.01.2016; Aktenzeichen 4 T 45/16) |
AG Mühldorf a. Inn (Entscheidung vom 05.01.2016; Aktenzeichen 1 XIV 84/15 (B)) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des LG Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 29.1.2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 24.12.2015 aus Österreich kommend in das Bundesgebiet ein. Bei der bundespolizeilichen Kontrolle konnte er sich mit keinen aufenthaltslegitimierenden Dokumenten ausweisen. Bei der am selben Tag durchgeführten polizeilichen Vernehmung gab er an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Beschluss vom 25.12.2015 ordnete das AG Rosenheim im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen bis zum 7.1.2016 an. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Haftantrag darauf hingewiesen, dass der Betroffene ausweislich einer EURODAC-Abfrage in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe. Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat das nunmehr zuständige AG Mühldorf am Inn am 5.1.2016 gegen den Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung Haft bis längstens 4.2.2016 angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat die beteiligte Behörde mitgeteilt, dass die Schweiz das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Italiens abgelehnt habe und dass nun Italien um Übernahme gebeten worden sei. Nach Ablauf der nach der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen habe das BAMF mit Bescheid vom 25.1.2016 die Abschiebung des Betroffenen nach Italien angeordnet.
Rz. 2
Das LG hat den Betroffenen erneut angehört und dessen Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der zwischenzeitlich nach Italien rücküberstellt worden ist, die Feststellung erreichen, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt zu sein.
II.
Rz. 3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt der Haftantrag die Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Die bei einer Zurückschiebung nach der Dublin-III-Verordnung erforderlichen Angaben zur Durchführung der Zurückschiebung seien in dem Antrag bzw. in den ergänzenden Stellungnahmen der beteiligten Behörde im Beschwerdeverfahren enthalten. Es bestehe der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr i.S.v. Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 2 u. 3 AufenthG. Der Betroffene habe durch die Angabe, syrischer Staatsangehöriger zu sein, über seine Identität i.S.v. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG getäuscht. Zudem habe er sich in Bezug auf seine Ausweispapiere widersprüchlich geäußert und darüber hinaus im Rahmen seiner Asylanträge diverse Aliaspersonalien verwendet. Die verschiedenen Identitätsangaben begründeten einen konkreten Anhaltspunkt gem. § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG. Der Betroffene habe bei seiner gerichtlichen Anhörung angegeben, dass er nicht nach Italien gehen würde, wenn Deutschland dort nicht für einen Platz zum Schlafen sorge. Auf weitere Nachfragen habe er wiederholt, nicht nach Italien gehen zu wollen. Deshalb, und weil er sich einem Asylverfahren in der Schweiz nicht gestellt habe, liege eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Es bestehe kein Zweifel, dass sich der Betroffene im Falle seiner Entlassung aus der Haft der Zurückschiebung nach Italien entziehen würde.
III.
Rz. 4
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Rz. 5
1. Von Rechts wegen nicht zu beanstanden sind seine Ausführungen zu dem Vorliegen eines zulässigen Haftantrages gem. § 417 Abs. 2 FamFG. Insoweit erhebt der Betroffene auch keine Einwendungen.
Rz. 6
2. Ohne Rechtsfehler bejaht das Beschwerdegericht ferner einen Haftgrund.
Rz. 7
a) Wie es zutreffend sieht, handelt es sich hier um eine Haftanordnung zur Sicherung der Zurückschiebung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (fortan: Dublin-III-Verordnung). Gemäß Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung kommt insoweit nur der Haftgrund einer erheblichen Fluchtgefahr in Betracht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Da § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. diesen Anforderungen nicht genügte (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 20 ff.), hat der deutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 15 AufenthG die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt.
Rz. 8
b) Bereits entschieden hat der Senat, dass § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG den Anforderungen von Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung genügt und Grundlage für die Anordnung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung sein kann (Senat, Beschl. v. 25.2.2016 - V ZB 157/15, juris Rz. 15 ff.). Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG, auf die das AG und das Beschwerdegericht die Haft gestützt haben.
Rz. 9
aa) Gemäß § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insb. durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Hiermit hat der Gesetzgeber einen Umstand ausdrücklich aufgeführt, der schon nach der bisherigen Rechtsprechung den Verdacht einer Entziehungsabsicht begründen konnte. Entsprechende Täuschungshandlungen können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass sich der Ausländer der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen wird (Senat, Beschl. v. 29.4.2010 - V ZB 202/09, juris Rz. 12; Beschluss vom 22.7.2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rz. 15; s. auch BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 26).
Rz. 10
bb) Dass die Täuschungshandlungen sowohl nach dem Wortlaut der Vorschrift ("können") als auch nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/4097, 32) lediglich ein Indiz dafür darstellen, dass im konkreten Fall eine Fluchtgefahr besteht, eine Prüfung im Einzelfall aber nicht ersetzen können (vgl. auch Beichel-Benedetti, NJW 2015, 2541, 2545), widerspricht den Anforderungen des Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung nicht. Zu einer weiteren Präzisierung des in § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG aufgeführten Kriteriums war der Gesetzgeber nicht verpflichtet (a.A. Klein, InfAuslR 2015, 341, 342). Ausweislich der Begründung des Entwurfs der Verordnung durch die Europäische Kommission soll das Erfordernis der Festlegung der Tatbestände durch den nationalen Gesetzgeber "sicherstellen, dass die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern auf der Grundlage des Dublin-Verfahrens nicht willkürlich erfolgt" (vgl. BR-Drucks. 965/08, 6). Dies wird aber auch dann gewährleistet, wenn nicht - gleichsam automatisch - bei jeder Identitätstäuschung des Ausländers zwingend auf eine Entziehungsabsicht geschlossen wird (vgl. zu dem Erfordernis der Einzelfallprüfung trotz Vorliegens eines Anhaltspunkts i.S.d. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG Senat, Beschl. v. 25.2.2016 - V ZB 157/15, juris Rz. 18).
Rz. 11
cc) Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen, da die zitierten Vorschriften der Verordnung klar und eindeutig sind. Bei solchen Vorschriften besteht eine unionsrechtliche Pflicht zur Vorlage nicht (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rz. 16).
Rz. 12
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Schluss des Beschwerdegerichts von der - rechtsfehlerfrei festgestellten - Identitätstäuschung i.S.d. § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG auf eine erhebliche Fluchtgefahr des Betroffenen von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Rz. 13
aa) Hinweise darauf, dass der Betroffene mit den Täuschungshandlungen nicht beabsichtigte, im Bundesgebiet zu verbleiben und eine Rückführung nach Italien ggf. auch durch eine Entziehung zu vereiteln, sondern andere Motive verfolgte, lagen nicht vor. Auch in der Rechtsbeschwerde werden dahingehende Anhaltspunkte, denen das Beschwerdegericht hätte nachgehen müssen (§ 26 FamFG), nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene von dritter Seite unter Druck gesetzt worden ist und deshalb seine wahre Identität nicht preisgeben wollte (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts im Rahmen der Einzelfallprüfung auch BT-Drucks. 18/4097, 33).
Rz. 14
bb) Die Vorinstanzen haben vielmehr weitere Umstände festgestellt, die die Indizwirkung der Identitätstäuschung für eine Entziehungsabsicht des Betroffenen noch verstärken und ihre Annahme, es liege eine erhebliche Fluchtgefahr (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung) vor, rechtfertigen. Zum einen hat sich der Betroffene einem Asylverfahren in der Schweiz nicht gestellt. Nach den Feststellungen des AG in der polizeilichen Vernehmung hat er stattdessen zu verstehen gegeben, keinesfalls dorthin zurück zu wollen. Zum anderen hat er im Rahmen der Anhörung vor dem Beschwerdegericht auf Nachfragen wiederholt geäußert, nicht freiwillig nach Italien zu gehen. Zwar lässt die Weigerung als solche, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die Abschiebung ohne die Anordnung von Haft nicht durchgeführt werden kann. In der wertenden Zusammenschau mit den Täuschungen über die Identität war aber die Annahme, dass sich der Betroffene der Aufenthaltsbeendigung durch Flucht entziehen werde, rechtsfehlerfrei.
Rz. 15
3. Rechtsfehlerhaft ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts, weil es nicht geprüft hat, ob der Anordnung der Haft § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG (= § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) entgegenstand. Die hierzu notwendigen Feststellungen hat es verfahrenswidrig (§ 26 FamFG) nicht getroffen.
Rz. 16
a) aa) Nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG erwirbt ein Ausländer bei einer Einreise aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen sicheren Drittstaat mit der Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsgestattung. Eine solche Gestattung begründet ein von Amts wegen zu beachtendes Hafthindernis (BGH, Beschl. v. 25.2.2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rz. 20; Beschl. v. 14.10.2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rz. 18).
Rz. 17
bb) Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) steht allerdings die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft u.a. dann nicht entgegen, wenn sich der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 Aufenthaltsgesetzes befand. Der bloße Polizeigewahrsam genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1.3.2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rz. 11).
Rz. 18
b) Vor diesem gesetzlichen Hintergrund verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene am 24.12.2015 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag stehe der Anordnung der Haft entgegen, weil sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Sicherungshaft, sondern nur im Polizeigewahrsam befunden habe. Wegen des Zeitpunkts der Antragstellung wird Bezug genommen auf den Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 25.1.2016, den die beteiligte Behörde ihrer an das Beschwerdegericht übersandten Stellungnahme vom 27.1.2016 als Anlage beigefügt hatte. Ausweislich des Bescheids des BAMF hat der Betroffene "am 24.12.2015 einen Asylantrag" gestellt.
Rz. 19
c) Die Angaben in dem Bescheid des BAMF führen entgegen der Auffassung des Betroffenen zwar nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Sie hätten dem Beschwerdegericht aber Anlass zu weiteren Ermittlungen geben müssen.
Rz. 20
aa) Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es entscheidend an, weil Sicherungshaft i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG (= § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG) auch eine nach der Dublin-III-Verordnung angeordnete Haft ist. Wäre der Asylantrag aus der Haft gestellt worden, stünde er der Haftanordnung deshalb nicht entgegen. Andernfalls wäre die Haftanordnung rechtswidrig.
Rz. 21
(1) Unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) war anerkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers als eine Form der Abschiebungshaft i.S.d. § 62 Abs. 3 AufenthG erfasst (BGH, Beschl. v. 6.5.2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rz. 13). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616, 617). Nach dem gesetzgeberischen Anliegen sollte die Vorschrift auch sicherstellen, dass Ausländer, die im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens möglichst rasch in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verbracht werden sollten, nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werden und untertauchen (vgl. BT-Drucks. 16/5065, 215; BGH, Beschl. v. 6.5.2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rz. 13; Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 30).
Rz. 22
(2) An dieser Funktion des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG (jetzt: AsylG) hat sich mit dem Inkraftreten der Dublin-III-Verordnung nichts geändert. Der entscheidende Unterschied zur Dublin-II-Verordnung besteht vielmehr darin, dass das Gemeinschaftsrecht nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Ausländern zum Zweck der Überstellung enthält (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung: erhebliche Fluchtgefahr) und die nationalen Gesetzgeber gem. Art. 2 Buchstabe n der Verordnung gehalten sind, durch Gesetz die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu regeln. Diesen Anforderungen genügte die bisherige Fassung des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, wie dargelegt, nicht (BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rz. 20 ff.). (Nur) aus diesem Grunde kam auch eine Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht in Betracht, wenn die Haft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens auf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG gestützt wurde.
Rz. 23
(3) Nachdem der Gesetzgeber die Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr festgelegt hat und die Haft nach der Dublin-III-Verordnung somit angeordnet werden kann, stehen auch der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG keine Gründe mehr entgegen. Dass in der neuen Fassung des von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG in Bezug genommenen § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG die Haftanordnung nach der Dublin-III-Verordnung nicht ausdrücklich erwähnt ist, sondern in § 2 Abs. 15 AufenthG n.F. eine eigenständige Regelung erfahren hat, ändert hieran nichts. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. BT-Drucks. 18/4097, 31 f.), zielte die Neufassung (nur) auf die Festlegung der objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr i.S.v. Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung. Dass nunmehr entgegen der früheren Rechtslage die Stellung eines Asylantrags aus der Haft heraus die sofortige Freilassung des Betroffenen zur Folge haben sollte, war erkennbar nicht gewollt.
Rz. 24
(4) Dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG auf die Haft nach der Dublin-III-Verordnung anwendbar ist, ergibt sich mittelbar auch aus der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift endet die Abschiebungshaft mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die in dem zweiten Halbsatz der Vorschrift enthaltene Ausnahme bezieht sich u.a. auf Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung. Einer solchen Ausnahme bedürfte es aber nicht, wenn diese Fälle von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht erfasst würden.
Rz. 25
bb) Ob der Betroffene den Asylantrag aus der Haft gestellt hat, so dass § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG eingreift und ein Hafthindernis gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht besteht, bedarf weiterer Feststellungen.
Rz. 26
(1) Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem der förmliche Asylantrag (§ 14 AsylG) bei dem zuständigen Bundesamt eingegangen ist. Demgegenüber genügt ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gegenüber der Grenzbehörde noch nicht, um eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG zu erwerben (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rz. 19; Beschl. v. 1.3.2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rz. 10; Beschl. v. 25.2.2016 - V ZB 171/13, juris Rz. 10).
Rz. 27
(2) Entscheidend ist deshalb, ob der Asylantrag - wie der Betroffene geltend macht - bereits am 24.12.2015 bei dem BAMF eingegangen war und damit zu einem Zeitpunkt, als sich der Betroffene lediglich im Polizeigewahrsam befand. Wäre der Antrag erst am 25.12.2015 oder später eingegangen, läge ein Hafthindernis gem. § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG nicht vor, da sich der Betroffene ab dem 25.12.2015 aufgrund der einstweiligen Anordnung des AG Rosenheim in Sicherungshaft befand. Der Bescheid des BAMF vom 25.1.2016 ist hinsichtlich dieser Frage nicht hinreichend aussagekräftig. Es bleibt offen, ob es sich bei der Angabe, der Betroffene habe "am 24.12.2015" einen Asylantrag gestellt, um das Datum des Antrags oder um das Datum des Eingangs beim BAMF handelt. Diese Frage hätte das Beschwerdegericht, dem der Bescheid des BAMF im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist, im Rahmen der ihm gem. § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht klären müssen.
IV.
Rz. 28
1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Beurteilung, ob der Asylantrag des Betroffenen der Haftanordnung entgegen steht, weitere Sachverhaltsermittlungen erfordert, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst treffen kann (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG i.V.m. § 559 ZPO). Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Rz. 29
2. Der Zurückverweisung steht nicht entgegen, dass der Betroffene zwischenzeitlich nach Italien abgeschoben wurde. Die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs zu der von dem Beschwerdegericht allein noch zu treffenden Feststellung des Zeitpunkts des Eingangs des Asylantrages bei dem BAMF kann hier dadurch erfolgen, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.3.2016 - V ZB 39/15, juris Rz. 10; Beschl. v. 6.12.2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154, Rz. 16) zu dieser Frage bedarf es nicht.
Fundstellen