Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 16.11.2006) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. November 2006 – soweit es ihn betrifft – im Fall II. 5 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen entfällt.
2. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird klargestellt, dass der Angeklagte B. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit zweifachem Diebstahl verurteilt ist und dass der ausgeurteilte Teilfreispruch – entgegen UA S. 218 – auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bankraub (Fall 9 der Anklage) mitumfasst.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte M. darüber hinaus die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
1. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. wegen exhibitionistischer Handlungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen hinter der Geschädigten stehend entblößte und dieser einen Faustschlag versetzte, als sie sich umdrehen wollte. Danach fehlt es einem für die Verwirklichung des § 183 StGB erforderlichen Vorzeigens des entblößten Geschlechtsteils. Der Angeklagte ist somit im Fall II. 5 der Urteilsgründe nur einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig.
Rz. 2
Der Strafausspruch im Fall II. 5 kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt anhand der Urteilsgründe aus, dass das Landgericht, welches die Strafe dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen hat, auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine noch mildere Freiheitsstrafe als eine solche von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte.
Rz. 3
2. Hinsichtlich des Angeklagten B. geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, dass dieser beim Diebstahl des Pkw das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat; die Kennzeichnung als „besonders schwerer Fall” des Diebstahls in der Urteilsformel hat jedoch zu unterbleiben, da es sich insoweit – anders als bei Qualifikationen – nicht um einen eigenen Straftatbestand sondern um eine Strafzumessungsregel handelt.
Rz. 4
Entgegen der Auffassung des Landgerichts umfasst der Teilfreispruch des Angeklagten B. auch den Vorwurf der Verabredung zu einem Bankraub (Fall 9 der Anklage). Dieser war – ebenso wie der Diebstahl des Pkw, der Diebstahl der Nummernschilder und das Anbringen der Nummernschilder an dem Fluchtfahrzeug (Fälle 6-8 der Anklage) – als rechtlich selbständige Tat angeklagt und von der Kammer auch so zugelassen worden. Obwohl die Kammer – was rechtlich kaum begründbar ist, den Angeklagten aber nicht beschwert – ausweislich der Urteilsgründe nunmehr hinsichtlich der Fälle 6-9 der Anklage von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht, ist der Angeklagte gleichwohl vom Vorwurf der Verbrechensverabredung (Fall 9 der Anklage), den die Kammer nicht für erwiesen hält, freizusprechen, um insoweit Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 197, 202).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Rothfuß, Roggenbuck, Appl
Fundstellen