Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 12.09.2007) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten V. :
1. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO darin zu sehen ist, dass dem Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten I. nicht nochmals das Wort erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2; BGH StV 1988, 512, 513). Zwar wird das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO) nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen können (vgl. BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH StV 2000, 296). Ein solcher liegt hier indes vor. Der Angeklagte war geständig. Als ihm vor dem Wiedereintritt in die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatte er Gelegenheit, sich zu seinen Taten erschöpfend zu äußern. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten I. berührte die Taten des Angeklagten nicht. Er wurde nicht wegen Taten verurteilt, an denen I. mitgewirkt haben soll. Die Abtrennung des Verfahrens gegen ihn, um einem Hilfsbeweisantrag nachgehen zu können, bot demnach für den Angeklagten keinen Anlass für einen Angriff gegen Beweismittel. Soweit die Revision geltend macht, dass der Angeklagte erneut auf seine eigene Kooperation im Verfahren hätte hinweisen können, hat das Landgericht sein Geständnis bereits umfassend und für den Angeklagten optimal strafmildernd berücksichtigt. Der Abtrennungsbeschluss hätte insoweit keine Grundlage für zusätzliches wirkungsvolles Verteidigungsvorbringen sein können (BGH bei Kusch NStZ 1993, 29).
2. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit dem Gesamtstrafübel auseinandergesetzt hat. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die durch die Zäsurwirkung erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamtstrafe zu einer in ihrer Summe außergewöhnlich hohen Strafe führt (vgl. BGH NStZ 2000, 137; 2002, 196 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, so dass es keiner Erörterung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels in den Urteilsgründen bedurfte.
Unterschriften
Basdorf, Raum, Schaal, Roggenbuck, Schneider
Fundstellen
Haufe-Index 2565266 |
NStZ 2009, 50 |
wistra 2008, 476 |