Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 11.02.2014) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Gleiches gilt für die Zumessung der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.
Rz. 3
Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Insoweit hat die Strafkammer auch die – für eine vom Angeklagten am 17. Mai 2012 begangene gefährliche Körperverletzung verhängte – unerledigte Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2013 (22 Ds 103/12) einbezogen und dabei übersehen, dass der – seit dem 5. Mai 2012 rechtskräftige – Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 18. April 2012 (22 Cs 76/12) bei der hier vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung Zäsurwirkung entfaltet, da er – bezogen auf die vorliegend abzuurteilende Tat vom 25. Januar 2012 – die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist. Die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung der durch das Amtsgericht Oldenburg am 4. Februar 2013 verhängten Geldstrafe kam daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2001 – 4 StR 212/01, NStZ-RR 2001, 368, 369 mwN).
Rz. 4
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann diese rechtsfehlerhafte Verfahrensweise des Landgerichts den Angeklagten beschweren. Bei rechtlich zutreffender Gesamtstrafenbildung wäre die einbezogene Geldstrafe selbständig bestehen geblieben. Der Senat kann für diesen Fall weder ausschließen, dass die vorliegend erkannte Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, noch, dass der – nach den Feststellungen 1.500 EUR netto monatlich verdienende – Angeklagte die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30 EUR bezahlen kann und sie daher nicht als Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sein wird.
Rz. 5
Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.
Unterschriften
Becker, Pfister, Hubert, Mayer, Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben., Becker
Fundstellen
Haufe-Index 7366104 |
StV 2015, 174 |