Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldfälschung
Tenor
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II. 7 der Urteilsgründe (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro) eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010
im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte ist schuldig der Geldfälschung in fünf Fällen und der Beschaffung von falschen amtlichen Ausweisen.
- im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe (Beschaffung von Falschgeld im Nennwert von 110.000 Euro) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in sechs Fällen und wegen Beschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Nach Verfahrensbeschränkung im Fall II. 7 der Urteilsgründe (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro nach Festnahme des Angeklagten) hat das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rz. 2
Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat nach der Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zum Schuldspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben.
Rz. 4
2. Soweit die vom Landgericht in den Fällen II. 1, 2, 3, 4 und 6 verhängten Einzelstrafen betroffen sind, ist auch der Strafausspruch frei von Rechtsfehlern. Jedoch hält die Bemessung der im Fall II. 5 verhängten Einsatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 5
a) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Abwägung umso sorgfältiger zu erfolgen, je mehr sich die für angemessen gehaltene Strafe der unteren oder der oberen Grenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nähert. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschluss vom 19. März 1982 – 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Beschluss vom 11. Oktober 1985 – 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 – 3 StR 270/93, BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1).
Rz. 6
b) Gemessen daran hat das Landgericht die beträchtliche Höhe der verhängten Einsatzstrafe hier nicht rechtsfehlerfrei begründet. Zwar wird die Erwägung der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten spreche insbesondere seine Nähe zu Strukturen der organisierten Kriminalität, die es ihm ermöglicht habe, kurzfristig eine Falschgeldmenge in beachtlicher Qualität zu beschaffen, von den zum Tathergang getroffenen Feststellungen getragen. Den Urteilsausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass dieser Gesichtspunkt für die Festsetzung der übrigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe gleichermaßen bestimmend war. Auch wenn die weiteren Fälle Falschgeldmengen zu geringeren Nennwert-Beträgen betrafen, zeigt die genannte Erwägung daher nicht solche Besonderheiten des im Fall II. 5 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts auf, die in nachvollziehbarer Weise erklären könnten, weshalb die Verhängung einer derart hohen Strafe gerade in diesem Einzelfall erforderlich gewesen sein soll. Die Strafzumessung des Landgerichts lässt ferner besorgen, dass die Strafkammer dem – ausdrücklich erwogenen – Umstand, das Falschgeld im Fall II. 5 sei durch den Abnehmer Z. an einen verdeckten Ermittler übergeben worden und daher nicht in den Zahlungsverkehr gelangt, in diesem Zusammenhang ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 – 4 StR 98/10, den gesondert verfolgten Z. betreffend).
Rz. 7
Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Unterschriften
Ernemann, Solin-Stojanović, Cierniak, Franke, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 2529639 |
NStZ-RR 2011, 5 |