Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 16.12.2021; Aktenzeichen 1 KLs 2090 Js 77345/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.11.2022; Aktenzeichen 3 StR 111/22)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten B.    dahin ergänzt, dass die in R.     erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Berg     

Paul     

Hohoff

Erbguth     

Voigt     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15391090

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