Entscheidungsstichwort (Thema)

Mord

 

Verfahrensgang

StA Berlin (Aktenzeichen 1 Kap AR 63/99)

 

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem

Landgericht Nürnberg – Fürth

übertragen.

 

Gründe

Ein Antrag, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist dann abzulehnen, wenn zweifelsfrei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB gegeben sind, vor allem ob sich die angezeigten Taten gegen Deutsche richten (§ 7 Abs. 1 StGB), muß deshalb im Verfahren entschieden werden.

 

Unterschriften

Jähnke, Theune, Detter, Bode, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540232

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