Entscheidungsstichwort (Thema)
Mord
Verfahrensgang
StA Berlin (Aktenzeichen 1 Kap AR 63/99) |
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem
Landgericht Nürnberg – Fürth
übertragen.
Gründe
Ein Antrag, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist dann abzulehnen, wenn zweifelsfrei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB gegeben sind, vor allem ob sich die angezeigten Taten gegen Deutsche richten (§ 7 Abs. 1 StGB), muß deshalb im Verfahren entschieden werden.
Unterschriften
Jähnke, Theune, Detter, Bode, Rothfuß
Fundstellen
Dokument-Index HI540232 |
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