Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 11.03.2011) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
Allerdings tragen die Feststellungen in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) auch den Tatbestand des Vorzeigens pornographischer Abbildungen oder Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) erfüllt.
Rz. 3
Pornographische Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB sind solche, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 184 Rn. 7, BGHSt 37, 55, 60). Alleine die verallgemeinernde Beschreibung in den Urteilsgründen als „Pornofilme, in denen heterosexuelle Kontakte dargestellt wurden”, ist keine hinreichende Feststellung für ein sexualbezogenes Verhalten in diesem Sinne (vgl. BGH 3 StR 177/10 vom 22. Juni 2010 und 4 StR 193/11 vom 15. Juni 2011).
Rz. 4
Danach muss in den Fällen 11 und 12 die tateinheitliche Verurteilung wegen § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB entfallen. Die Strafaussprüche können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Das Landgericht hat – ohne das zusätzliche Vorliegen des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB ausdrücklich strafschärfend zu werten – in den Fällen 11 und 12 mit jeweils 11 Monaten lediglich um einen Monat höhere Einzelstrafen als für die Fälle 9 und 10 (mit jeweils 10 Monaten Einzelstrafe) verhängt, die hinsichtlich der die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (§ 176 Abs. 1 StGB) tragenden sexuellen Handlungen identisch sind. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er dem Kind in den Fällen 11 und 12 die „Pornofilme” „aus einer sexuellen Motivation heraus” gezeigt habe. Die darin zum Ausdruck kommenden besonderen Umstände und die Einstellung des Angeklagten dazu durften bei der Strafzumessung angemessen – wenn auch wie geschehen in geringem Umfang – strafschärfend berücksichtigt werden.
Unterschriften
Fischer, Schmitt, Berger, Krehl, Eschelbach
Fundstellen
Haufe-Index 2827147 |
NStZ-RR 2012, 331 |