Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 12.02.2021; Aktenzeichen 9 KLs 2040 Js 28751/17 jug (2)) |
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Februar 2021, soweit es die Angeklagte betrifft,
- im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass 51,6 Gramm Marihuana eingezogen werden,
- im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. B. 3. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen drei Fällen des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte 52,87 Gramm Marihuana eingezogen. Ihre Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die im Fall II. B. 3. der Urteilsgründe auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Rz. 3
Entscheidungsgründe
II. Die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. B. 3. hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat diesbezüglich dargelegt:
„1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA Bl. 24) wurden bei der Angeklagten bei einer Durchsuchung am 29. Mai 2019 insgesamt 11,82 Gramm Marihuana sichergestellt, welches zum Eigenkonsum bestimmt war. Den Wirkstoffgehalt der sichergestellten Rauschmittel hat das Landgericht nicht zahlenmäßig bestimmt, sondern nur als von „durchschnittlicher Qualität” umschrieben.
2. Weil die Strafkammer es versäumt hat, den Wirkstoffgehalt des Marihuanas konkret festzustellen und dieser sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen lässt (UA Bl. 45 f.), kann die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten keinen Bestand haben. … a) Solcher Feststellungen bedarf es bei einer Betäubungsmittelstraftat regelmäßig, da dadurch das Unrecht der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich bestimmt werden (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21 mwN). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, ist die Wirkstoffmenge oder der Wirkstoffgehalt gegebenenfalls durch eine zahlenmäßige Schätzung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes festzustellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. September 2020 – 3 StR 205/20, juris Rn. 4; vom 6. August 2019 – 3 StR 46/19). Eine Umschreibung in allgemeiner Form reicht hingegen nicht aus. … b) Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei konkreten Feststellungen zu Wirkstoffgehalt und Wirkstoffmenge eine niedrigere Einzelstrafe zugemessen hätte, sodass die Einzelstrafe aufzuheben ist.”
Rz. 4
Dem tritt der Senat bei. Die Aufhebung der im Fall II. B. 3. festgesetzten Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen sind möglich und im Hinblick auf Wirkstoffmenge und -gehalt auch geboten.
Rz. 5
III. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Rz. 6
IV. Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Marihuanas bedarf aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung.
Unterschriften
Berg, Anstötz, Erbguth, Kreicker, Voigt
Fundstellen
Dokument-Index HI14970304 |