Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsberichtigung. Revisionsurteil
Leitsatz (redaktionell)
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO.
Normenkette
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Entscheidung vom 30.11.2005; Aktenzeichen 6 U 906/04) |
LG Erfurt (Entscheidung vom 07.09.2004; Aktenzeichen 1 HKO 260/02) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 5.7.2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
[1] Der Antrag ist unzulässig.
[2] Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796; v. 30.10.2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor.
[3] Keine der Parteien hat beantragt, über den Tatbestandsberichtigungsantrag mündlich zu verhandeln (vgl. § 320 Abs. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung kommt überdies bei Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz nicht in Betracht, weil ihr in einem solchen Fall keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998, a.a.O.; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 320 Rz. 11).
Fundstellen
BGHR 2008, 345 |
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