Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 29.04.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. September 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Maßregeln aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, mit der insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. September 2013 ausgeführt:

„… Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben, weil eine Entscheidung über einen Härteausgleich wegen nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H. [richtig: H.] vom 3. Februar 2010 unterblieben ist.

Scheitert eine nach § 55 StGB an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wie hier mit der Geldstrafe (20 Tagessätze zu je 30 Euro) aus dem Urteil des Amtsgerichts H. [richtig: H.] vom 3. Februar 2010, daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollständig vollstreckt wurde und daher keine Zäsurwirkung mehr entfalten kann, so erfordert eine darin liegende Härte einen angemessenen Ausgleich (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 2 StR 403/09 – Rn. 5, NStZ 2010, S. 386). An einer solchen Härte fehlt es, wenn der Wegfall der Zäsur die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus einer weiteren Vorverurteilung ermöglicht, die den Angeklagten nicht beschwert oder sogar begünstigt. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 28. September 2012 (sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die nur in Folge der Erledigung der früher verhängten Geldstrafe zwingend vorzunehmende Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts E. hat für den Angeklagten den Ver- lust der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge, die bei einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H. [richtig: H.] vom 3. Februar 2010 bestehen geblieben wäre. Hierin liegt ein besonderer Nachteil, welcher einen Härteausgleich bei der Bemessung der neu zu erkennenden Gesamtstrafe erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10 – Rn. 4, in: BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 …). Auf welche Weise der Tatrichter den Härteausgleich vornimmt, steht dabei in seinem Ermessen … Der Tatrichter kann eine neue Entscheidung im Beschlussweg nach §§ 460, 462 StPO treffen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) …”

Rz. 3

Dem schließt sich der Senat an. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht hat. Der Senat kann deshalb die abschließende – für den Angeklagten negative – Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen.

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Franke, Bender

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6003936

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge