Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 02.05.2018)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn – wie hier – aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 1 StR 122/10 mwN). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

 

Unterschriften

Franke, Appl, Eschelbach, Meyberg, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12446326

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