Tenor
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung in den zehn Fällen B. III. 1 – 3, 6 – 8, 11 – 13 und VII. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO jeweils auf das Delikt der Urkundenfälschung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 2016 im Urteilstenor dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte jeweils in Tatmehrheit schuldig ist des Betrugs in vier Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in achtundvierzig Fällen, der falschen Verdächtigung, der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Geldwäsche in sechs Fällen, der mittelbaren Falschbeurkundung, der Urkundenfälschung in elf Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, der Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen, der Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen, des versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie des versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen, Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in siebenundvierzig Fällen, falscher Verdächtigung, Fälschung beweiserheblicher Daten, Geldwäsche in sechs Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in elf Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen, Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchten Betrugs in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Rz. 2
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) sowie zur Abänderung bzw. Berichtigung des Urteilstenors (§ 349 Abs. 4 StPO) und bleibt im Übrigen ohne Erfolg im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung und Berichtigung des Urteilstenors beruht im Wesentlichen auf der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO, da in den genannten zehn Fällen die Verurteilung wegen des tateinheitlich angenommenen Delikts der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB neben dem der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB entfällt.
Rz. 4
Wie das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 29) selbst ausführt, handelt es sich daneben in Bezug auf die im Urteilstenor aufgeführten elf Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16 mwN). Da es somit nach der Verfahrensbeschränkung bei dem Delikt der Urkundenfälschung in den zehn Fällen verbleibt und das Landgericht darüber hinaus einen weiteren Fall der Urkundenfälschung abgeurteilt hat (UA S. 29 Spiegelstrich 8), ist der Urteilstenor insoweit auf elf Fälle der Urkundenfälschung abzuändern.
Rz. 5
Weiter war der Schuldspruch im Fall B. V. 38 der Urteilsgründe (UA S. 19) von Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten auf Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten umzustellen, da der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts auch in diesem Fall die Daten über das Internetportal der Geschädigten eingegeben hat. Damit erhöht sich im Urteilstenor die Anzahl der Taten wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten von siebenundvierzig auf achtundvierzig, während sich die Anzahl der Taten in Bezug auf Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten entsprechend auf eine Tat vermindert. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe wird von der Schuldspruchänderung nicht tangiert.
Rz. 6
Der Senat schließt angesichts einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und weiterer neunundsiebzig Einzelstrafen von sieben Monaten bis zu einem Jahr drei Monaten aus, dass sich der Zählfehler, den das Landgericht bereits selbst bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Nr. 2 StPO ebenso wie die Umstellung des Schuldspruchs in einem Fall zu Lasten des Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung ausgewirkt haben.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision hält der Senat es nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschriften
Raum, Jäger, RinBGH Cirener ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum, Mosbacher, Bär
Fundstellen
Dokument-Index HI10248859 |