Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 10.05.2022; Aktenzeichen 51 KLs 6/22)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes „EncroChat“ beanstandet wird, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Verfahrenstatsachen wie etwa die Ende März 2020 in verschiedenen Staaten mit dem Ermittlungskomplex befassten Behörden nicht bestimmt benennt (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 344 Rn. 24 mwN) und zudem den Inhalt einer „an die deutschen Behörden“ versandten Nachricht nur in englischer Sprache, nicht aber übersetzt in die deutsche Sprache vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 - 4 StR 410/20 Rn. 14; Beschluss vom 30. November 2017 - 5 StR 455/17 Rn. 3 ff.; jew. mwN).

Quentin     

Rommel     

Scheuß

Messing     

Momsen-Pflanz     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15547215

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