Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 11.10.2022; Aktenzeichen X ZR 71/20)

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 31.07.2020; Aktenzeichen 12 U 118/19)

LG Darmstadt (Entscheidung vom 30.04.2019; Aktenzeichen 13 O 190/17)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.

Rz. 2

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).

Rz. 3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.

Rz. 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher     

Hoffmann     

Deichfuß

Kober-Dehm     

Crummenerl     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15521856

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