Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 31.07.2020; Aktenzeichen 12 U 118/19) |
LG Darmstadt (Entscheidung vom 30.04.2019; Aktenzeichen 13 O 190/17) |
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 2
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12).
Rz. 3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher |
Hoffmann |
Deichfuß |
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Kober-Dehm |
Crummenerl |
Fundstellen
Dokument-Index HI15521856 |
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