Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsurteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend, weil die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1994 (2/6 O 390/94) zu Recht ergangen ist.

Mit der beanstandeten Werbung wurde ein nach § 1 RabattG unzulässiger Rabatt angekündigt. Die angebotene Möglichkeit, jeweils zwei beliebig zusammengestellte CD's zu einem Preis zu erwerben, der wesentlich unter der Summe der Einzelpreise liegt, macht nach der Lebenserfahrung aus den jeweils von den Verbrauchern ausgewählten Einzelstücken aus der Sicht des Verkehrs keine selbständigen Verkaufseinheiten. Es ist daher nicht gerechtfertigt, den in der Werbung genannten Preis von zwei CD's als einen zweiten Normalpreis anzusehen. Aus der Sicht der Verbraucher bleibt vielmehr der Einzelpreis der Bezugspreis; das Angebot des günstigeren Preises bei Erwerb von zwei nach eigener Wahl ausgesuchten CD's unterscheidet sich nur durch die Abgabemenge, jedoch seiner Art nach sonst durch nichts von dem Angebot von Einzelstücken (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 RabattG Rdn. 32). Die Voraussetzungen eines zulässigen Mengenrabatts (§ 7 RabattG) liegen in einem derartigen Fall nicht vor.

In dem Fall „Kosmetikset” (BGH, Urt. v. 17.11.1994 - I ZR 193/92, GRUR 1995, 165, 166 = WRP 1995, 192) ist der Senat demgegenüber davon ausgegangen, daß unter den dort gegebenen Verhältnissen aus der Sicht des Verkehrs trotz der Wahlmöglichkeiten des Kunden immer noch das Angebot eines „Kosmetiksets” als einer selbständigen Verkaufseinheit anzunehmen war.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Bornkamm, Pokrant

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538603

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