Leitsatz (amtlich)
Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafverfahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im Anschluß an BGHSt 43, 195).
Normenkette
StGB § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; StPO § 265 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 10.06.2002) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Juni 2002
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B I 6 der Urteilsgründe des Betruges schuldig ist,
- im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in sechs Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch im Fall B I 6 (Verwendung der gestohlenen Bankcard ohne PIN im POZ-Einzugsermächtigungsverfahren) ist auf die Sachrüge dahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht des Computerbetruges (§ 263 a Abs. 1 StGB), sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig ist (vgl. BGHSt 47, 160, 171; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 a Rdn. 15). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
2. Im Hinblick auf den Strafausspruch greift die Verfahrensrüge, mit der die Nichteinhaltung einer Verständigung im Strafverfahren geltend gemacht wird, durch.
a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Am 2. Verhandlungstag teilte der Vorsitzende der Strafkammer – nachdem der Verteidiger in Anwesenheit des Angeklagten eine Vorberatung darüber beantragt hatte, welche Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses für den Angeklagten in Betracht komme, und der Staatsanwalt (dazu) eine Erklärung abgegeben hatte – nach Beratung des Gerichts zu Protokoll mit:
„Das Gericht wird für den Fall der Ablegung glaubhafter Geständnisse, und dass sich nicht noch schwerwiegende neue Umstände, die dem Gericht bisher unbekannt waren und die Einfluß auf das Urteil haben können, herausstellen, eine Strafobergrenze von 7 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten K. nicht überschreiten.”
Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der Verteidiger für den Angeklagten eine mündliche Erklärung ab, nach der der Angeklagte „die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich einräumt, allerdings mit der Maßgabe, dass ihm – dem Angeklagten – nicht bekannt gewesen sei, dass es an dem Einverständnis der Karteninhaberin gefehlt habe. Die PIN-Nummer sei ihm nämlich bekannt gewesen” (betrifft die Fälle der Verurteilung wegen Computerbetrugs). Der Angeklagte erklärte sodann auf Befragen: „Ich schließe mich den Worten meines Verteidigers an. Das ist so richtig.” Er ließ sich zur Sache ein und die Strafkammer setzte die Beweisaufnahme fort. Sie verurteilte ihn schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.
b) Dieses Vorgehen verstieß gegen das Gebot fairer Verfahrensführung.
Die Verfahrensweise des Gerichts entsprach den Anforderungen an eine verbindliche Verständigung im Strafverfahren wie sie der Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195 ff.) festgelegt hat. Durch die – in öffentlicher Hauptverhandlung protokollierte – Angabe einer Strafobergrenze bei Ablegung eines Geständnisses hat es bei dem Angeklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen. An die Strafobergrenze war es nur bei Bekanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten, auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten den Anforderungen an ein „glaubhaftes Geständnis” nicht genügte, nicht gebunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Angeklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210, 212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. [gescheiterte Absprache] m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.). Wie die zuvor getroffene verbindliche Absprache war dieser – entsprechend § 265 Abs.1, 2 StPO – protokollierungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265 Abs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV 1994, 232, 233; 1998, 583). Ein solcher – protokollierter – Hinweis ist jedoch nicht erfolgt.
Die vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nicht dadurch entfallen, daß die Beweisaufnahme nach der – im wesentlichen geständigen (UA 16, 23 ff.) – Einlassung des Angeklagten fortgeführt wurde; denn das Gericht ist auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgelegten Geständnis dazu verpflichtet, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen (BGHSt 43, 195, 204; BGH StV 1999, 407; 410, 411).
c) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die protokollierte zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nicht überschritten, berufen (vgl. BVerfG StV 2000, 3; BGHSt 45, 227, 228; Kuckein/Pfister in FS 50 Jahre BGH [2000] S. 641, 659 f. m.w.N.). Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der Senat hebt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen auf, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte bei einem Hinweis des Gerichts, die zugesagte Strafobergrenze sei nicht mehr bindend, seine Verteidigung so geändert, er insbesondere sein Geständnis so erweitert hätte, daß dies auch Einfluß auf die Einzelstrafen gehabt hätte. Die für den Fall B I 7 bisher fehlende Festsetzung einer Einzelstrafe (vgl. UA 24) kann nachgeholt werden (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe fehlende 1, 2).
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2565541 |
NJW 2003, 1404 |
NStZ 2003, 563 |
Nachschlagewerk BGH |
wistra 2003, 234 |
JuS 2003, 717 |
StV 2003, 268 |
StraFo 2003, 201 |