Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 08.05.2003) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer
Fundstellen
Dokument-Index HI2560191 |
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