Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 29.03.2019; Aktenzeichen 710 Js 42037/18 6 Ks 13/18) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. März 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; denn die gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen Brandstiftung mit Todesfolge:
Rz. 2
1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte stationär in einem Krankenhaus behandelt. Er teilte sich auf einer der Krankenstationen mit einem anderen Patienten ein Zimmer.
Rz. 3
Am dritten Tag seines Aufenthalts tötete der Angeklagte den krankheitsbedingt bewegungsunfähig im Bett liegenden Mann, indem er ihm die Bettdecke über den Kopf zog, mit einer entzündlichen Flüssigkeit das Oberbett benetzte und dieses oder die Matratze mit einem Feuerzeug anzündete. Dreieinhalb Minuten nach dem Auslösen des Feueralarms stand das Bett bereits vollständig und gleichmäßig in Flammen; das Zimmer war stark verqualmt.
Rz. 4
Nachdem Feuerwehrkräfte den Brand gelöscht hatten, war die Krankenstation für die Renovierungs- und Reinigungsarbeiten zwei Tage lang komplett gesperrt. Die Arbeiten waren aufgrund der vollständigen rauchbedingten Verschmutzung der Station erforderlich. Das Patientenzimmer und der angrenzende Raum waren zur Zeit der Hauptverhandlung – die siebeneinhalb Monate später stattfand – noch nicht wieder in Betrieb genommen worden. Durch den Rauch und die Hitze des Feuers waren sämtliche Trockenbauwände, die Decke und die Fenster beschädigt und mussten ebenso wie die geplatzten Fliesen und die Duschtrennwand erneuert werden. Es entstanden Reinigungs- und Renovierungskosten in einer Gesamthöhe von 118.000 EUR.
Rz. 5
Der Angeklagte erkannte bei Inbrandsetzen des Betts, dass durch die Hitzeentwicklung und erhebliche Rußbeaufschlagung die Krankenstation für eine nicht unbeträchtliche Zeit für ihre Zwecke unbenutzbar werden würde, und nahm dies billigend in Kauf.
Rz. 6
2. Die vom Landgericht vorgenommene Wertung, der Angeklagte sei auf der Grundlage dieser Feststellungen der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig, erweist sich als zutreffend. Das Schwurgericht hat ohne einen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler angenommen, dass er das Krankenhausgebäude – als Unterfall der „Räumlichkeit” (s. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 306a Rn. 6 mwN, 25) – durch Brandlegung teilweise zerstörte, indem er die Krankenstation als „abgeschlossene Untereinheit des Krankenhauses für eine nicht nur unerhebliche Zeit unbrauchbar” machte (UA S. 37).
Rz. 7
a) Ein Gebäude ist teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (s. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – 4 StR 624/17, juris Rn. 10 mwN). Das ist zum einen dann gegeben, wenn das Gebäude im Ganzen zumindest einzelne von mehreren seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13, NStZ 2014, 404 Rn. 10). Zum anderen liegt eine teilweise Zerstörung auch dann vor, wenn ein wesentlicher, funktionell selbständiger Teil des Gebäudes nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50 Rn. 7 f.; vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17, juris Rn. 27).
Rz. 8
Ob ein solcher Zerstörungserfolg eingetreten ist, muss das Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke beurteilen. Es hat objektiv aus verständiger Sicht zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung ausreicht. Der Zeitraum muss beträchtlich sein; wenige Stunden oder ein Tag reichen nicht aus (s. – zu § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB [Maßstab eines „verständigen Wohnungsinhabers”] – BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – 4 StR 624/17, juris Rn. 10; ferner BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 18; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 306a Rn. 41, jeweils mwN).
Rz. 9
b) Hiernach belegen die Feststellungen eine teilweise Zerstörung des Krankenhausgebäudes. Der Angeklagte vereitelte durch Brandlegung die Nutzung der Krankenstation, bei der es sich um einen wesentlichen, funktionell selbständigen Teil des Gebäudes handelte, für zwei volle Tage. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht des Ausmaßes des Brandes und des Umfangs der hierdurch verursachten Schäden als erheblich zu beurteilen, zumal der Krankenhausbetrieb auf der Station auch in der Folgezeit eingeschränkt war. Ein teilweises Zerstören von Gewicht – wie hier – setzt nicht zwingend einen zwei Tage überdauernden Zeitraum der Nutzungsaufhebung voraus.
Rz. 10
3. Infolgedessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob nur das Krankenhausgebäude – als Unterfall der „Räumlichkeit” – als Tatobjekt der schweren Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen ist oder ob auch das Patientenzimmer selbst eine „Räumlichkeit” darstellt, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen diente (vgl. auch die Fallbeispiele bei LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 19). Eine Auslegung im letztgenannten Sinne, die im Ergebnis von derjenigen des „Gebäudes” oder der „anderen Räumlichkeit” mit der Zweckbestimmung des Wohnens gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (zum Kinderzimmer s. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 3 StR 276/09, BGHR StGB § 306 Zerstörung 3; zum Patientenzimmer in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik – unter dem Gesichtspunkt einer solchen Zweckbestimmung – vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17, juris Rn. 7, 28; ferner BGH, Beschluss vom 26. November 2019 – 3 StR 501/19, juris) abweicht, hätte namentlich im Hinblick auf die verschiedenen Nutzungszwecke in Betracht kommen können.
Unterschriften
Schäfer, RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, Berg, Anstötz, Erbguth
Fundstellen
Haufe-Index 13702225 |
NStZ-RR 2020, 109 |
StV 2020, 597 |