Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 23.06.2020; Aktenzeichen III 1 VAs 34/20)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 5. August 2020 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Beschwerdeführer hat am 1. April 2020 gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 17. Januar 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. März 2020 und Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen sowie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen.

Rz. 2

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 5. August 2020 ist unzulässig, denn das Oberlandesgericht hat im angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (VS) 46/11).

Rz. 3

Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).

 

Unterschriften

Cirener, Gericke, Köhler, Resch, von Häfen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14321210

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