Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.03.2005) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen
Dokument-Index HI2555559 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen