Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.03.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.

 

Unterschriften

Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2555559

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