Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 20.01.2005) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO
- im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen (II. 4. a). bis d). und II. 5. der Urteilsgründe) verurteilt ist,
- im Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der für die Tat II. 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den Fällen II. 4. a). bis d). der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur Frage der Konkurrenzen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2005 ausgeführt:
„Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Annahme, der Angeklagte O. habe sich in den Fällen II. 4 a-d der Urteilsgründe mehrfach der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich in Gestalt der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen Briefkastens (vgl. UA S. 34 f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung, die sich freilich auf alle vier Haupttaten förderlich ausgewirkt hat. Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl. dazu Senat, Beschluss 13. Oktober 2005 – 5 StR 336/05 –). Demgemäß ist der Schuldspruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte O. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in zwei Fällen (II. 4 sowie II. 5) verurteilt ist.
Der Abänderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der in den Fällen II. 4 a-d verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe für die unter II. 5 der Urteilsgründe angeführte Tat ist hiervon unbeeinflusst; sie kann bestehen bleiben.”
Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB (i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach einer Gesamtbewertung entnehmen dürfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein besonders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 243 Rdn. 29).
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 2555569 |
wistra 2006, 226 |