Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 14.09.2022; Aktenzeichen 70 KLs 17/20)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 2022 aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Gesamtstrafe; hierüber ist eine nachträgliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen;

b) die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnungen; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen Urkundenfälschung unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 und unter Einbeziehung der dortigen Strafen sowie der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 24. März 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; die in den früheren Urteilen getroffenen Einziehungsentscheidungen hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gegen die konkrete Strafzumessung ist zunächst nichts zu erinnern. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 - 2 KLs 731 Js 867/12 (2) - aufgelöst, in der weiteren Folge jedoch nicht die beiden Einzelfreiheitsstrafen, sondern neben einer Einzelfreiheitsstrafe (1 Jahr und 6 Monate) versehentlich die Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr und 10 Monate) herangezogen. Da es sich bei Letzterer um die höchste Einzel- und damit um die Einsatzstrafe handelt, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen nicht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist folglich aufzuheben. Die Einzelstrafen sind nicht betroffen und können - ebenso wie die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) - bestehen bleiben. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, da die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).“

Rz. 3

Dem schließt sich der Senat an.

Rz. 4

2. Die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidungen hat ebenfalls keinen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 338/22; vom 4. April 2019 - 5 StR 114/19).

Sander     

Feilcke     

Tiemann

von Schmettau     

Arnoldi     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15627312

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