Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 04.07.2023; Aktenzeichen 1 KLs 2/23) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die ebenfalls erhobene Sachrüge nicht mehr ankommt.
Rz. 2
Das Landgericht hat auf Antrag des erwachsenen Angeklagten gemäß § 171a GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt. Die Öffentlichkeit ist zur Verkündung der Urteilsformel nicht wiederhergestellt worden, so dass auch diese in nicht öffentlicher Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Rz. 3
Ein solches prozessuales Vorgehen verletzt § 173 Abs. 1 GVG und begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.
Rz. 4
Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz ist die Verkündung der Urteilsformel in nicht öffentlicher Sitzung grundsätzlich unzulässig (BGH, Urteile vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52, BGHSt 4, 279; vom 8. Oktober 1969 - 3 StR 102/69, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 8. Juli 1970 - 3 StR 129/70, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 1979 - 3 StR 352/79, juris Rn. 2; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 112; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 126). Ausnahmen sind nach § 48 Abs. 1 und 3 Satz 2, § 104 Abs. 1 Nr. 4a, § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG insoweit nur in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende vorgesehen (BGH, Urteil vom 6. November 1996 - 2 StR 391/96, BGHSt 42, 294, 295 f.).
Rz. 5
Es führt zu keiner abweichenden Beurteilung, dass der Angeklagte den Ausschluss der Öffentlichkeit - generell und auch bei der Urteilsverkündung, dies allerdings unter Hinweis auf § 173 Abs. 2 GVG - selbst beantragt hatte. Denn die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind grundsätzlich unverzichtbar und nicht disponibel (MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 127; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 338 Rn. 90 mwN; s. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1968 - 5 StR 706/67, BGHSt 22, 83, 85). Der Angeklagte hat das Anfechtungsrecht durch die Antragstellung auch nicht verwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 404/07, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluss 5 Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 1 Ausschluss 4 Rn. 16; s. auch BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - 5 StR 561/97, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Verteidiger 4; Urteil vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 441/97, NStZ 1998, 267; Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 494/05, BGHR StPO § 218 Ladung 6; vom 15. Dezember 2005 - 1 StR 411/05, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 16 Rn. 14 ff.).
Rz. 6
Der Verfahrensfehler hat die Aufhebung des Urteils im Ganzen zur Folge.
Schäfer |
|
Berg |
|
Erbguth |
|
Kreicker |
|
Voigt |
|
Fundstellen
Haufe-Index 16243500 |
NStZ 2024, 448 |
NStZ 2024, 8 |
StraFo 2024, 226 |