Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 19.12.2003) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2003 werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten für die Tat II. 2. 5. b) der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, für die Tat II. 2. 5. d) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und für die Taten II. 2. 5. a) und II. 2. 5. c) jeweils zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt werden.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Betrugs in 20 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung in zwei Fällen für schuldig befunden und zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat es unterlassen, in den Fällen II. 2. 5. a) bis II. 2. 5. d) der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften jeweils ausgeführt:
„Das Fehlen der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. 5. a) bis II. 2. 5. d) der Urteilsgründe (vier Taten unter Mitwirkung von … M., UA S. 52 ff.) beschwert [die] Angeklagten nicht.
Soweit die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden muß (BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1, fehlende Einzelstrafe 1), ist hinsichtlich der Taten II. 2. 5. a) und II. 2. 5. c) auf die zeitige Mindeststrafe des verminderten Strafrahmens der Qualifikationstatbestände der §§ 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB zu erkennen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; vgl. ferner BGHSt 30, 93; BGH NJW 1979, 936).
Hinsichtlich der Taten II. 2. 5. b) und II. 2. 5. d) ist – wie im Fall des bereits rechtskräftig verurteilten G. (vgl. UA S. 200) – auf Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen. Insoweit hat das Gericht gegenüber allen vier Angeklagten ausdrücklich die Verhängung gleicher Strafen für die jeweiligen Taten für angemessen erachtet (UA S. 196).
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe (so BGHSt 4, 345, 346; vgl. auch BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1) bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Die Strafkammer hat [die] Angeklagten unter Verhängung von Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (UA S. 197 ff.). Die hier festzulegenden Einzelstrafen – deren Verhängung aufgrund der Vielzahl von Einzelstrafen offensichtlich schlichtweg übersehen wurde – fallen demgegenüber weder zugunsten noch zulasten [der] Angeklagten ins Gewicht.”
Dem stimmt der Senat zu und holt die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts nach.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Elf, Graf
Fundstellen