Verfahrensgang

LG Meiningen (Urteil vom 17.08.2006)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 17. August 2006, soweit es ihn betrifft,

  1. im Tenor dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt ist;
  2. hinsichtlich der Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 EUR mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen „gewerbsmäßigen” unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 EUR angeordnet.

Rz. 2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 3

1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst und das Wort „gewerbsmäßigen” entfallen lassen, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. u. a. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2005 – 2 StR 528/05).

Rz. 4

2. Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 10.000 EUR hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

Das Landgericht hat die Höhe des Geldbetrages nicht nachvollziehbar begründet. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA S. 17) lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der Angeklagte „durch die oben genannten Betäubungsmittelgeschäfte mindestens diesen Betrag umgesetzt hat.”

Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen. Der neue Tatrichter wird die Berechnung oder Schätzung des Betrages der Verfallsanordnung nachvollziehbar darzulegen haben.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Rothfuß, Fischer, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560340

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