Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 17.07.2017; Aktenzeichen 2 T 1105/16)

AG Pirna (Entscheidung vom 28.11.2016; Aktenzeichen XVII 399/15)

 

Tenor

Der Antrag der Verfahrenspflegerin, ihre Bestellung aufzuheben und für die Betroffene einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Dabei kann dahinstehen, dass die Beteiligte zu 3) entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht bei dem BGH als Rechtsanwältin zugelassen ist. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung ihrer Bestellung als Verfahrenspflegerin gem. § 276 Abs. 4 FamFG nicht vor, weil die Betroffene weder von einem Rechtsanwalt noch von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

Rz. 2

Im Übrigen wäre (entgegen der von Keidel/Budde FamFG 19. Aufl., § 276 Rz. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengünstiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. BGH v. 23.7.2014 - XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629 Rz. 10 m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650120

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