Verfahrensgang

LG Kiel (Entscheidung vom 03.07.2023; Aktenzeichen 13 KLs 588 Js 51074/22 (2))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2024; Aktenzeichen 5 StR 510/23)

 

Tenor

Dem Nebenkläger        A.    wird Rechtsanwalt   E.           aus Hamburg als Beistand bestellt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zulasten des Nebenklägers verurteilt worden. Dieser hat Revision eingelegt und begehrt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Er beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise dessen Bestellung als Beistand.

Rz. 2

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO - die zuvörderst zu prüfen ist, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist - liegen vor.

Cirener

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16237832

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge