Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 24.09.1986; Aktenzeichen 4 U 35/86) |
LG Stuttgart (Urteil vom 16.01.1986; Aktenzeichen 20 O 277/85) |
Tenor
Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen die Kostenrechnung vom 28. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Dem Kläger zu 1 (künftig: Kläger) und der Klägerin zu 2 war im ersten und im dritten Rechtszug Prozeßkostenhilfe jeweils mit Ratenzahlung bewilligt worden. Der Kläger hatte nach der das Verfahren abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts vom 7. Dezember 1988 1/20 der Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Da der Kläger seit Oktober 1988 keine Raten mehr zahlte, hob das Landgericht durch Beschluß vom 14. Oktober 1992 die für das Revisionsverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe auf. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück.
Mit Kostenrechnung vom 28. Dezember 1995 ist dem Kläger als Antragsteller der Revisionsinstanz aufgegeben worden, die Gerichtskosten und die Vergütung für den im Revisionsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlen. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung des Klägers vom 11. Januar 1996 gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 5 GKG zulässige Erinnerung des Klägers ist unbegründet.
Der Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der angesetzten Kosten gemäß den §§ 11, 49, 61 GKG a.F., § 130 BRAGO ist nicht verjährt. Nach § 10 Abs. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist; das war hier der 1. Januar 1989. Die Verjährung war jedoch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 GKG bis zur Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß vom 14. Oktober 1992 unterbrochen (Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. § 10 GKG Rdn. 11); die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe führte wie eine Stundung dazu, daß die Ansprüche der Staatskasse in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt waren (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. § 122 Rdn. 9). Die nach dem 14. Oktober 1992 beginnende Verjährung ist durch die Aufforderung zur Zahlung gemäß der Kostenrechnung vom 28. Dezember 1995 erneut unterbrochen worden, § 10 Abs. 3 GKG.
Eine Verwirkung der angesetzten Kosten ist nicht eingetreten. Zwar hätten diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung bereits 1993 angesetzt werden können. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß sich der Kläger erkennbar darauf eingerichtet hatte, die Staatskasse werde die Kosten für das Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen.
Unterschriften
L, T, H, H, K
Fundstellen