Verfahrensgang
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil vom 20. Juli 1995 wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes mit Todesfolge unter Einbeziehung einer weiteren Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte an einem bewaffneten Raubüberfall teilgenommen hat, in dessen Verlauf sich ein Schuß löste, durch den ein Opfer der Tat zu Tode kam. Danach entfernten sich die Täter ohne Beute.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 14. Mai 1996 das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Geschehensablauf aufgehoben. Dem Urteil des Senats liegt zugrunde, daß die Jugendkammer bei der Prüfung eines freiwilligen Rücktritts (§ 24 StGB) einen rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt zugrundegelegt und daher die ihr obliegende Würdigung der Feststellungen unterlassen hatte; der Senat, der als Revisionsgericht die Feststellungen der Jugendkammer nicht selbst würdigen konnte, konnte daher die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht völlig ausschließen.
Mit an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 15. Mai 1995 hat die Verteidigerin des Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, da Haftgründe nicht mehr vorlägen und außerdem die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre.
Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Revisionsgericht nach der Entscheidung über die Revision für eine Aufhebung des Haftbefehls (§ 126 Abs. 3 StPO) nicht mehr zuständig ist. Eine derartige Entscheidung müßte - unbeschadet der Frage, ob das Revisionsgericht einen Haftbefehl schon vor Erlaß der Revisionsentscheidung aufheben könnte (bejahend OLG Frankfurt, StV 1988, 536; verneinend Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 126 Rdn. 21; Boujong in KK 3. Aufl. § 126 Rdn. 11) - jedenfalls spätestens zugleich mit der Urteilsaufhebung erfolgen (vgl. Wendisch aaO.). Nach Erlaß einer die angefochtene Entscheidung aufhebenden Revisionsentscheidung ist für sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Untersuchungshaft nur noch das Gericht zuständig, an das die Sache zurückverwiesen worden ist (vgl. OLG Zweibrücken StV 1988, 70).
Im übrigen bemerkt der Senat, daß die Voraussetzungen von § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nicht vorlagen. Aus dem Urteil des Senats ergibt sich nicht "ohne weiteres", daß eine erneute Verurteilung wegen versuchten Raubes mit Todesfolge nicht mehr zu erwarten ist, oder daß sonst Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig.
Dementsprechend hatte der Senat auch keine Veranlassung dazu gesehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gleichzeitig mit seinem Urteil den Haftbefehl von Amts wegen aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 2993414 |
NJW 1996, 2665 |
StV 1996, 558 |