Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 27.07.2023; Aktenzeichen 634 KLs 5/23) |
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin Rechtsanwältin S. aus H. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 23. Mai 2024 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
Rz. 1
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 351/22).
Cirener |
Mosbacher |
Köhler |
||
Resch |
von Häfen |
Fundstellen
Dokument-Index HI16310935 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen