Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 26.09.2006) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2006 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge zu ändern:
Rz. 2
a) Wie die Revision mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 zutreffend ausgeführt hat, kann die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten bei seiner Vermittlungstätigkeit nicht auf eine erfolgreiche Abwicklung des beabsichtigten Heroinverkaufs des Zeugen T. an die Brüder E., sondern ausschließlich darauf an, als Vertrauensperson der Polizei durch rechtzeitige Hinweise eine Prämie für die Ergreifung der Täter und Sicherstellung der Drogen zu erlangen. Damit war seine Tätigkeit nicht auf den Umsatz des Stoffes gerichtet, sondern darauf, ihn aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Er kann somit nach ständiger Rechtsprechung weder Täter noch Teilnehmer des Handeltreibens sein (BGH NStZ 1996, 338 m. w. N.).
Rz. 3
b) Der Angeklagte stiftete jedoch – eigenmächtig und entgegen den ausdrücklichen Weisungen der Polizei – den Zeugen T. durch die unrichtige Vorspiegelung der Aussicht auf einen sehr hohen Verkaufspreis dazu an, rund 3,6 kg Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik einzuführen (Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 26 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen diesen geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 4
c) Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt, da nunmehr ein höherer Strafrahmen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren maßgeblich ist. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung dieses Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.
Rz. 5
2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da eine Verurteilung wegen Handeltreibens nicht erfolgt, kann auch offen bleiben, ob das Landgericht die nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geltend gemachte Bedeutung des Hilfsbeweisantrages Nr. 3 verkannt hat. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts, mit der es eine Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Unterschriften
Tolksdorf, Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2552104 |
NStZ 2008, 41 |
Kriminalistik 2008, 81 |
StV 2007, 527 |