Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Mißbrauch eines Kindes
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hainichen vom 13. Januar 2000 – 14 Cs 630 Js 28138/99 – in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter (nach § 176 und/oder § 174 StGB) in insgesamt 183 Fällen hatte das Landgericht gegen den Angeklagten zwei Gesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und neun Monate sowie drei Jahre) verhängt. Der Senat hat das Urteil in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben, weil das Landgericht zu Unrecht einer erledigten Geldstrafe Zäsurwirkung zuerkannt hatte (Beschluß vom 14. Dezember 2000 – 5 StR 471/00 –). Wie vom Senat für geboten erachtet, hat das Landgericht nunmehr die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, die es auf sieben Jahre festgesetzt hat.
1. Die gegen dieses Urteil vorgebrachten verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für sämtliche Angriffe auf den rechtskräftigen Schuldspruch, der nach Teilverwerfung der ersten Revision im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zur Überprüfung steht. Eine Benachteiligung des Angeklagten durch den während des Revisionsverfahrens erfolgten, von ihm gewünschten Pflichtverteidigerwechsel ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der bisherige Pflichtverteidiger zum begrenzten Gegenstand dieses Revisionsverfahrens eine eingehende Revisionsbegründung vorgelegt.
2. Der Revision ist auf die Sachrüge ein geringfügiger Teilerfolg zum Gesamtstrafausspruch nicht zu versagen. Das Landgericht hätte die im ersten Urteil in die zweite Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 DM aus dem nach Ende der Tatserie ergangenen Urteil des Amtsgerichts Hainichen erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen müssen, wenngleich die Geldstrafe mittlerweile vollstreckt ist. Grundsätzlich hat nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen. Dies gilt nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafbildung erfolgt ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 – Erledigung 1). Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 – 4 StR 200/99 – und vom 18. Januar 2000 – 4 StR 633/99 –). Auf gesonderte Verhängung der Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – die prinzipiell möglich, nach Einbeziehung im ersten Urteil jedoch fernliegend war – hat der Tatrichter nicht erkannt; vielmehr hat er die Einbeziehungsmöglichkeit gar nicht erwogen. Zudem hat er die frühere Einbeziehung bei Bestimmung der aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO folgenden Obergrenze für die neue einheitliche Gesamtstrafe nicht berücksichtigt.
Der Senat holt zur Korrektur des Rechtsfehlers die Einbeziehung der vollstreckten Geldstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach: Sie wird in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit der Folge ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB einbezogen. Dieser geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Unterschriften
Basdorf, Bode, Gerhardt, Raum, Brause
Fundstellen
Haufe-Index 634795 |
NStZ 2001, 645 |