Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 12.01.2018) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 2018 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagten „der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen” schuldig gesprochen und auf Gesamtfreiheitsstrafen von neun Jahren (A. S.) bzw. sieben Jahren (I. S.) erkannt. Weiterhin hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt jeweils unter Bestimmung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.
Rz. 2
1. Die Angeklagten haben sich in den unter Gliederungspunkt II. der Urteilsgründe geschilderten Fällen 7 bis 40, tateinheitlich zur bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in 34 Fällen hinzutretend, jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG), nicht, wie abgeurteilt, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) strafbar gemacht; denn die konkludente Bandenabrede der Angeklagten sowie der Mitangeklagten E. bezog sich auch auf dieses Handeltreiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in den die beiden Angeklagten betreffenden Antragsschriften wortlautidentisch ausgeführt:
„Nach den Urteilsfeststellungen bezog sich die Bandenabrede der drei Angeklagten auf die wiederholte Einfuhr großer Mengen von Betäubungsmitteln, die zu einem Drittel zum Eigenkonsum der Angeklagten A. und I. S., im Übrigen aber zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienen sollten, was auch der Mitangeklagten E. bekannt war (UA S. 19, 21, 36). Die Einfuhr der Betäubungsmittel stellt sich in den Fällen 7 bis 40 hinsichtlich des zum Weiterverkauf bestimmten Anteils deshalb als Teil des Handeltreibens dar, sodass jeweils von einem unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG auszugehen ist. Als bloßer Teilakt geht die zugleich verwirklichte unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insoweit im unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf (BGH NStZ-RR 2010, 216; BGH, Beschluss vom 6. November 2012, 4 StR 440/12, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2003, 1 StR 50/03). Daneben ist zum Ausdruck zu bringen, dass ein weiterer Anteil von einem Drittel des Heroins zum Eigenverbrauch der Angeklagten A. und I. S. eingeführt wurde (vgl. zur Einfuhr eines Betäubungsmittelanteils unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge BGH, Beschluss vom 6. November 2012, 4 StR 440/12, Rn. 4, juris; vgl. zum Erwerb einer nicht geringen Menge zum Eigenverbrauch neben dem Erwerb einer nicht geringen Menge zum Handeltreiben Senat NStZ 2006, 173). Da in sämtlichen Fällen mindestens eine Eigenverbrauchsmenge von 16,67 g Heroin mit einem Wirkstoffanteil von je mindestens 5 g eingeführt wurde (UA S. 21), tritt neben das unerlaubte bandenmäßige Handeltreiben in nicht geringer Menge jeweils die unerlaubte bandenmäßige Einfuhr in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG).”
Rz. 3
Dem schließt sich der Senat an.
Rz. 4
2. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die geständigen Angeklagten hiergegen nicht anders hätten verteidigen können (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 15).
Unterschriften
Becker, Gericke, Spaniol, Berg, RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Fundstellen
Dokument-Index HI12042886 |