Leitsatz (amtlich)
Neben dem Vergehen nach §§ 125, 125a StGB tritt der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 Versammlungsgesetz zurück.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 25.04.1984) |
Tenor
I.
Der Angeklagte wird auf sein Gesuch wegen Versäumung der Frist zur Begründundung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. April 1984 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II.
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 VersG) entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall (§§ 125, 125 a StGB) in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit Führen einer Waffe bei einem öffentlichen Aufzug (§§ 223, 223 a, 22, 23 StGB, § 27 VersG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Sachrüge des Angeklagten hat einen Teilerfolg dahin, daß im Schuldspruch das tateinheitliche Vergehen nach § 27 VersG entfällt. Neben dem Vergehen nach den §§ 125, 125 a StGB tritt, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschluß vom 4. Mai 1984 - 3 StR 126/84, StrVert 1984, 330; Beschlüsse vom 12. Juni 1984 - 3 StR 228/84 - und vom 8. August 1984 - 3 StR 302/84), der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 VersG zurück, da dessen Unrechtsgehalt von der bezeichneten Verurteilung wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall mit erfaßt ist. Die Annahme von Tateinheit mit einem Vergehen nach § 27 VersG hat sich nach der Überzeugung des Senats auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt. Soweit das angefochtene Urteil in den Strafzumessungsgründen auf die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände abstellt, hat sich ersichtlich allein die wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung erfolgte Verurteilung auf den Strafausspruch ausgewirkt. Auch aus der Sicht des Landgerichts enthielt das Vergehen gegen das Versammlungsgesetz keinen beachtlichen zusätzlichen Unrechtsgehalt gegenüber dem unter Mitführen und Werten von Pflastersteinen begangenen Landfriedensbruch.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Verfahrensrüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts scheitert schon daran, daß sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift nicht ergibt, ob der Besetzungseinwand vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§ 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO) angebracht worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Fundstellen
Haufe-Index 3018845 |
NJW 1985, 501 |
NJW 1985, 501-502 (Volltext mit red. LS) |