Leitsatz (amtlich)
Der abzuschmelzende Ausgleichsbetrag nach § 97c VBLS unterliegt nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, Abs. 5
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 10.03.1986) |
AG Berlin-Charlottenburg |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. März 1986 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Tatbestand
I.
Der am 14. Februar 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 22. Juni 1928 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 31. Mai 1955 die Ehe geschlossen, aus der drei in den Jahren 1957, 1960 und 1967 geborene Kinder hervorgegangen sind. Am 10. Juli 1984 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Mai 1955 bis 30. Juni 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 1.213,80 DM und die Ehefrau in – angenommener – Höhe von monatlich 560,10 DM. Sie besitzt darüberhinaus Anwartschaften auf eine private betriebliche Altersversorgung, die nach der – von dem Familiengericht in Bezug genommenen – Auskunft des Arbeitgebers vom 5. September 1984 erst am 22. Juni 1988 unverfallbar wurden. Dem Ehemann stehen neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche auf Leistungen aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3.) zu, von der er seit dem 1. August 1984 Versorgung bezieht. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der – dynamischen – Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung betrug nach der Berechnung des Familiengerichts zunächst monatlich 540,25 DM. Nach der zum 1. Januar 1985 in Kraft getretenen 19. Satzungsänderung der VBL beläuft sich der Ehezeitanteil der an den Ehemann gezahlten Rente gemäß der von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen Auskunft der VBL vom 17. Juli 1985 auf monatlich 254,42 DM. Dabei handelt es sich um die – nicht dynamische – Besitzstandsrente nach § 92 VBLS. Der ehezeitliche Anteil des Anrechts auf Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS beträgt monatlich 212,60 DM. Daneben erhält der Ehemann als Unterschiedsbetrag zwischen der neu errechneten Versorgungsrente und derjenigen, die ihm nach dem bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Satzungsrecht zustand, einen statischen Ausgleichsbetrag, dessen Ehezeitanteil monatlich 241,10 DM beträgt.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA; weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 326,84 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1.) übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 165,58 DM, bezogen auf den 30. Juni 1984, begründet. Hierbei hat es die Anwartschaften der Ehefrau auf ihre betriebliche Altersversorung, weil noch nicht unverfallbar, außer Betracht gelassen, hingegen von den Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL sowohl den ehezeitanteiligen Kernbetrag der dynamischen Versorgungsrente in Höhe von monatlich 212,60 DM als auch den auf die Ehezeit entfallenden Ausgleichsbetrag von monatlich 241,10 DM berücksichtigt. Diesen hat es zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989 mit insgesamt 14.466 DM (fünf Jahresbeträge) und sodann, da er gemäß der Auskunft der VBL bei jeder Anpassung der Versorgungsrenten nach dem 1. Januar 1990 um ein Sechstel seines Anfangsbetrages, höchstens jedoch um den Betrag der Erhöhung der Gesamtversorgung abgebaut werde, für die Jahre 1990 bis einschließlich 1994 mit gestaffelten, um Abschmelzbeträge von jeweils einem Sechstel des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der gesamten Ausgleichssumme verringerten Beträgen angesetzt. Aus einer auf diese Weise errechneten Gesamtsumme der bis Ende 1994 zu erwartenden Zahlungen von 23.128,75 DM hat das Amtsgericht bei einer Laufzeit von insgesamt 125 Monaten (August 1984 bis Dezember 1994) eine durchschnittliche – statische – monatliche Rente von 185,03 DM ermittelt, die es alsdann unter Berücksichtigung der Barwertverordnung in eine Rentenanwartschaft von monatlich 118,56 DM dynamisiert hat. In Höhe der Hälfte der so errechneten Anrechte des Ehemannes gegenüber der VBL (von 212,60 DM + 118,56 DM) hat das Amtsgericht nach § 1 Abs. 3 VAHRG in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB das Quasisplitting durchgeführt.
Hiergegen hat die VBL – unter Beschränkung auf die Entscheidung über die Einbeziehung des Ausgleichsbetrages in den Versorgungsausgleich – Beschwerde eingelegt und geltend gemacht: Die Höhe des Abbaus des Ausgleichsbetrages sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht voraussehbar, da nach der Satzung immer nur höchstens der jeweilige Dynamisierungsgewinn abgebaut werde; dieser sei jedoch nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund könne der – ehezeitanteilige – Ausgleichsbetrag nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden.
Das Kammergericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung des Familiengerichts über das Quasisplitting dahin abgeändert, daß zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL auf dem Konto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 106,30 DM (Hälfte des auf die Ehezeit entfallenden Betrages der Versorgungsrente von monatlich 212,60 DM), bezogen auf den 30. Juni 1984, begründet werden (FamRZ 1986, 915).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Kammergericht hat eine Berücksichtigung des dem Ehemann aus der Zusatzversorgung bei der VBL gewährten Ausgleichsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abgelehnt, weil sich der Betrag wegen der nicht vorhersehbaren Höhe der ab 1. Januar 1990 auftretenden Dynamisierungsgewinne einer Bewertung nach den Grundsätzen des § 1587a BGB entziehe.
Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
2. Nach der Auskunft der VBL vom 17. Juli 1985 ist der Versicherungsfall am 1. August 1984 eingetreten.
a) Zu diesem Zeitpunkt, der zwar nach dem Ende der Ehezeit (30. Juni 1984), aber vor der letzten Entscheidung in den Tatsacheninstanzen lag, ist sein Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung unverfallbar geworden (§ 37 Abs. 1 a VBLS). Damit ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB dieser Anspruch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1982 – IVb ZB 747/80 = FamRZ 1982, 1195, 1196).
b) Für die Höhe der danach zu berücksichtigenden Versorgung ist grundsätzlich deren am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend (Senatsbeschluß BGHZ 90, 52, 57; ständige Rechtsprechung). Soweit dieser jedoch durch Gesetzesänderungen berührt wird, die nach dem Ende der Ehezeit in Kraft treten, ist die Neuregelung bei der Bewertung der Versorgung zu beachten (BGHZ a.a.O. Seite 57 ff; Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 – IVb ZB 15/83 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Rechtsänderung, nachträgliche 1 und 2). Das gilt in entsprechender Weise auch für Änderungen der Satzung der VBL (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 – IVb ZB 715/80 = FamRZ 1985, 363, 366; auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 – IVb ZB 32/83 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Wertermittlung 1; zum Fall einer Änderung der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 – IVb ZB 70/85, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Hiervon ist auch das Kammergericht zutreffend ausgegangen.
c) Der Wert der in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgung des Ehemannes aus der Zusatzversorgung bestimmt sich demgemäß nach der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Neuregelung der Satzung der VBL. Diese (auf der 19. Satzungsänderung beruhende) Neuregelung hat – zunächst – dazu geführt, daß die seit dem 1. August 1984 bereits laufende Versorgungsrente des Ehemannes nach Maßgabe des § 97c i.V. mit § 41 VBLS mit Wirkung vom 1. Januar 1985 an neu errechnet und der Ehezeitanteil der dynamischen Versorgungsrente auf monatlich 212,60 DM ermäßigt worden ist.
Den Anspruch des Ehemannes auf diese der Höhe nach nunmehr maßgebliche Versorgungsrente hat das Kammergericht zu Recht nach § 1 Abs. 3 VAHRG in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasisplitting zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen.d) Da die dem Ehemann am 31. Dezember 1984 zustehende Versorgungsrente höher war als die neu errechnete Versorgungsrente, erhält er aufgrund der Satzungsneuregelung als Unterschiedsbetrag neben der jeweiligen Versorgungsrente einen sogenannten Ausgleichsbetrag nach § 97c Abs. 2 Satz 7 VBLS. Der Ausgleichsbetrag gilt als Versorgungsrente, ist aber anders als diese nicht dynamisch, sondern statisch (§ 97c Abs. 2 Satz 8 VBLS). Er wird – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (§ 97c Abs. 4 Satz 1 a dd; b dd; c cc und Satz 2) – grundsätzlich nicht auf Dauer gewährt, sondern nach näherer Maßgabe des § 97c Abs. 3 und 4 VBLS in zunächst sechs gleichen Raten anläßlich der nach § 56 Abs. 1 VBLS durchzuführenden Anpassungen der Versorgungsrente abgebaut. Damit der jeweilige Rentenzahlbetrag dabei nicht niedriger wird als vor der Anpassung, vermindert sich der Ausgleichsbetrag allerdings bei jeder Anpassung höchstens um den sogenannten Dynamisierungsgewinn, d.h. um den Betrag, um den sich die Gesamtversorgung durch die Anpassung erhöht (§ 97c Abs. 3 Satz 2 VBLS; vgl. Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 20. Februar 1987 – teilweise abgedruckt in ZTR 1987, 86; teilweise wiedergegeben BGH Urteil vom 16. März 1988 – IVa ZR 154/87 = VersR 1988, 575). Verbleibt nach der sechsten Anpassung ein noch nicht abgebauter Restbetrag, so wird dieser mit den folgenden Anpassungen jeweils um den Dynamisierungsgewinn weiter vermindert (§ 97c Abs. 3 Satz 3 VBLS; vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, VBLS § 97c Rdn. 19; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, VBLS § 97c B Anm. 5). Der Abbau beginnt frühestens mit der ersten Anpassung, die auf den 1. Januar 1985 folgt. Er setzt um so später ein, je weiter das Ende der Pflichtversicherung zurückliegt, und je mehr Umlagemonate der Rentenberechtigte erreicht hatte (§ 97c Abs. 3 und 4 VBLS). Davon abgesehen ist der Beginn des Abbaus in jedem Fall hinausgeschoben, solange der Rentenberechtigte eine Besitzstandsrente nach § 99 Abs. 3 VBLS bezieht, damit nicht Besitzstandsrente und Ausgleichsbetrag gleichzeitig abgebaut werden (§ 97c Abs. 3 Satz 4 VBLS; vgl. Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 20. Februar 1987 a.a.O. ZTR 1987 S. 87).
Im Fall des Ehemannes wird der Abbau des Ausgleichsbetrages gemäß der Auskunft der VBL vom 18. Juli 1985 mit der ersten Rentenanpassung nach dem 1. Januar 1990 beginnen.
e) Als Anrecht auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wäre der Ausgleichsbetrag nach § 97c VBLS gemäß der für die Berücksichtigung und die versorgungsrechtliche Bewertung derartiger Ansprüche maßgeblichen Vorschrift (vgl. BGHZ 90, 52, 66 f) des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nur dann in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar wäre, d.h. dem Ehemann unabhängig von der späteren Entwicklung nach Grund und Höhe unverändert verbleiben würde (Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 167; vgl. auch Beschluß vom 9. März 1988 – IVb ZB 11/85 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, Unverfallbarkeit 3). Das ist indessen nicht der Fall. Der – degressive – Ausgleichsbetrag ist, wie ausgeführt, im Gegenteil grundsätzlich darauf angelegt, im Laufe der Zeit durch fortschreitenden Abbau zu „entfallen”. Damit scheidet eine Berücksichtigung dieses Betrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB von vornherein aus (ob und inwieweit für die oben unter d) erwähnten Ausnahmefälle des § 97c Abs. 4 Satz 1 a dd; b dd; c cc und Satz 2 etwas anderes zu gelten hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden).
f) Wie der Senat in BGHZ 90, 52, 67 entschieden hat, sind die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587a Abs. 2 BGB allerdings nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über den Bereich des § 1587a Abs. 2 BGB hinaus.
Indessen kann der Ausgleichsbetrag nach § 97c VBLS auch unter § 1587a Abs. 5 BGB nicht eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4 des § 1587a BGB enthaltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die nur begrenzte Laufzeit des Ausgleichsbetrages entgegen, da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang, sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält. Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, diese zuverlässig zu ermitteln, fehlt es hier aber. Die Dauer der Gewährung des Ausgleichsbetrages nach § 97c VBLS an den Ehemann läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch nur verläßlich absehen. Denn sie hängt ab von dem Grad des Abbaus des Ausgleichsbetrages, der seinerseits durch die Höhe des bei jeder künftigen Anpassung der Versorgungen (nach dem 1. Januar 1990) auftretenden Dynamisierungsgewinnes begrenzt wird. Dieser ist, wie die VBL zu Recht geltend macht, nicht voraussehbar. Damit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Ausgleichsbetrages.
Soweit das Familiengericht bei seiner Bewertung von einem gleichmäßigen Abbau des Betrages in sechs Raten ausgegangen ist, entbehrt diese Annahme der Rechtfertigung und kann deshalb nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden.
Der abzuschmelzende Ausgleichsbetrag nach § 97c VBLS unterliegt nach alledem nicht dem öffentlichen Versorgungsausgleich (so auch Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 1587 BGB Rdn. 13; Gilbert/Hesse a.a.O. Anm. 3 am Ende; OLG Celle FamRZ 1987, 72, 74; OLG Hamburg FamRZ 1987, 75, 76; vgl. auch OLG München FamRZ 1988, 72, 74) und ist demgemäß zu Recht in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden.
Unterschriften
Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Krohn, Zysk
Fundstellen
Haufe-Index 1237694 |
Nachschlagewerk BGH |