Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht in den Fällen des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit (Aufgabe von BGHSt 42, 51).
2. Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an dem Beschluß vom 14. September 1999 – 1 StR 433/99 – festgehalten wird. Er fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.
Gründe
1. Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) in 23 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats BGHSt 42, 51 beantragt, den Schuldspruch dahin abzuändern, daß in 20 Fällen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen entfällt, und die weitergehende Revision zu verwerfen; der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe könne bestehen bleiben, da die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt den Kindern die Erfahrung vermittelt habe, daß ihre Hingabe käuflich sei; dies sei – so die Antragsschrift unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. vom 14. September 1999 – 1 StR 433/99 – ein Umstand, der durchaus auch im Rahmen der Tatbestände der §§ 176, 176 a StGB strafschärfend berücksichtigt werden könne.
Der Senat möchte die Revision des Angeklagten in vollem Umfang verwerfen. Er ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß der Angeklagte in den 20 Fällen, in denen er die beiden zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Mädchen durch Geldzahlungen dazu brachte, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen bzw. solche Handlungen von ihm an sich vornehmen zu lassen, sich nicht nur wegen (teilweise schweren) sexuellen Mißbrauchs von Kindern, sondern auch wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) strafbar gemacht hat und dies im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden muß.
2. § 182 StGB ist – wie sich aus dem Wortlaut ergibt – auch anwendbar, wenn das Opfer noch nicht 14 Jahre alt ist (BGHSt 42, 27; 42, 51). Zwischen § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB und §§ 176, 176 a StGB besteht keine Gesetzeseinheit. Eine solche liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine – wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige – Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein (BGHSt 31, 380 f.; 39, 100, 108 f. jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind – anders als im Verhältnis zwischen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 176 StGB, wo die vom Tatbestand des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB zusätzlich vorausgesetzten Umstände gegenüber § 176 StGB kein anderes oder weiteres tatbestandliches Unrecht enthalten (BGHSt 42, 27 f.) – bei § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB nicht erfüllt.
Die in beiden Vorschriften geschützten Rechtsgüter sind nicht völlig identisch: § 176 StGB verfolgt das Ziel, die Gesamtentwicklung eines Kindes von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; BGHSt 15, 118, 121; BGH, Beschl. vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 545; BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 6). § 182 StGB soll vor den mit sexuellem Mißbrauch möglicherweise verbundenen nachteiligen Folgen für die sexuelle Entwicklung schützen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks. 12/4584 S. 7, 11; Schroeder NJW 1994, 1501, 1502; Kusch/Mössle NJW 1994, 1504, 1505), dehnt wegen des bei Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses und ihrer noch fehlenden sexuellen Autonomie (BTDrucks. aaO) die Schutzaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres aus.
Entsprechend schützen §§ 176, 176 a StGB das Rechtsgut dadurch, daß die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen ohne weiteres unter Strafe gestellt ist; § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB schützt das Rechtsgut nur gegen bestimmte Tathandlungen, die den Unrechtsgehalt des sexuellen Mißbrauchs verändern. Der Täter muß eine in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) dazu einsetzen, daß das Opfer zu sexuellen Handlungen bereit ist. Hierin liegt ein gesteigerter Angriff auf das Rechtsgut (vgl. Schroeder JR 1996, 40 f.). Die Erfahrung der Käuflichkeit sexueller Handlungen kann die ungestörte sexuelle Entwicklung nachhaltig negativ beeinflussen (vgl. Kusch/Mössle NJW 1994, 1504, 1507). Die Möglichkeit, eine solche Erfahrung zu machen, ist dabei nicht auf Opfer nach Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß von § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine gegenüber §§ 176, 176 a StGB gesteigerte Rechtsgutverletzung erfaßt wird und diese deshalb strafschärfend berücksichtigt werden könne (BGH NStZ-RR 1996, 355; Beschl. vom 14. September 1999 – 1 StR 433/99). Dies zeigt gerade, daß dem in § 182 Abs. 1 StGB beschriebenen Unrecht ein eigenes Gewicht zukommt. Dieser Tatbestand hat deshalb eine das Unrecht klarstellende Funktion. Ihr kann nur durch die Annahme von Tateinheit anstelle von Gesetzeseinheit Rechnung getragen werden (Laufhütte in LK 11. Aufl. § 182 Rdn. 8; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 182 Rdn. 14; a.A.: Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 182 Rdn. 16; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 182 Rdn. 11).
3. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1996 (BGHSt 42, 51) die gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen nicht mehr fest. Er sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 14. September 1999 – 1 StR 433/99 – gehindert. Darin hat sich der 1. Strafsenat der Entscheidung BGHSt 42, 51 angeschlossen und deshalb auf Revision des Angeklagten den Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Vorwurf des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen entfiel.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Winkler, Pfister, von Lienen, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 512496 |
NJW 2000, 3726 |
NStZ 2000, 644 |