Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. April 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Aufrechterhaltung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bamberg vom 12. September 2022 angeordneten Einziehung eines Springmessers entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus früheren Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die darin getroffenen Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperre für die Wiedererteilung sowie die Anordnung der Einziehung eines Messers hat es aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, versuchten Diebstahls mit Waffen sowie Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Ausspruch über die Einziehung eines Springmessers und die Entziehung der Fahrerlaubnis hat zu entfallen.
Rz. 3
Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Nur wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung hingegen - wie hier - gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1 StGB ist das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 - 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675).
Rz. 4
Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich unmittelbar mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Passau vom 5. September 2022 erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - 5 StR 23/22).
Rz. 5
2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Werner |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16145545 |