Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 10.02.2021; Aktenzeichen 2 Ks – 30 Js 263/20 – 15/20) |
Tenor
Die Anträge des Angeklagten und der Pflichtverteidiger Dr. E. und Dr. B. aus Bi., die Bestellungen der Pflichtverteidiger aufzuheben, werden abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
1. Das Amtsgericht Münster hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 zunächst Rechtsanwalt Dr. E. aus Bi. als Pflichtverteidiger, das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 17. März 2020 Rechtsanwalt Dr. B. aus Bi. als weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Am 19. Mai 2021 hat Rechtsanwältin G. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt. Den Antrag des Angeklagten, sie ebenfalls als Pflichtverteidigerin zu bestellen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2021 abgelehnt.
Rz. 2
Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 13. und 14. November 2021 sinngemäß beantragt, die Bestellungen der Pflichtverteidiger aufzuheben. Die Pflichtverteidiger Dr. E. und Dr. B. haben am 8. Oktober 2021 bzw. 30. November 2021 wegen eines zerstörten oder zerrütteten Mandatsverhältnisses ebenfalls beantragt, ihre Bestellung aufzuheben.
Rz. 3
2. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19).
Rz. 4
Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger noch aus demjenigen des Angeklagten ein Grund für die Aufhebung der Bestellungen. Das Vorbringen der Verteidiger erschöpft sich in der bloßen Behauptung, das Mandatsverhältnis sei erschüttert bzw. zerstört, ohne dies mit Tatsachen zu substantiieren. Hinsichtlich des Antrags des Angeklagten lässt sich zwar zumindest seiner früheren Eingabe vom 31. Mai 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm entnehmen, dass er mit der Mandatsführung, insbesondere der Kontakthaltung der Pflichtverteidiger zu ihm, unzufrieden war; außerdem bestanden offenbar Differenzen bezüglich der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift. Die Schlussfolgerung, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört, lässt sich aus diesen pauschalen Angaben jedoch nicht ziehen.
Rz. 5
3. Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte im Revisionsverfahren Rechtsanwältin G. aus W. als Verteidigerin gewählt und diese hat die Wahl angenommen. Doch ist eine Mandatsniederlegung der Wahlverteidigerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, wie sie auf Nachfrage mitgeteilt hat (vgl. § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Unterschriften
Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 14982845 |
NStZ-RR 2024, 135 |