Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 04.05.2016) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Mai 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2013 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Vergewaltigung sowie zahlreicher Körperverletzungsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.
Rz. 2
1. Die auf zwei Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
2. Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung von 800,00 Euro, die der Angeklagte in Erfüllung der ihm zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2013 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden. Durch die Einbeziehung der in dem genannten Urteil verhängten Strafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die erste Gesamtfreiheitsstrafe des angefochtenen Urteils ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. In derartigen Fällen ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB) durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken. Die hier durch das Landgericht erfolgte Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe (UA S. 147) genügt regelmäßig nicht (BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 ff.; vom 2. Februar 1994 – 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; vom 21. Mai 1996 – 4 StR 195/96, NStZ-RR 1996, 291; vom 17. Juni 2004 – 1 StR 24/04, BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 4 und vom 18. Februar 2014 – 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 [nur Leitsatz]). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.
Rz. 4
3. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschriften
Raum, Graf, Cirener, Radtke, Bär
Fundstellen
Haufe-Index 10556757 |
NStZ-RR 2017, 199 |